Herausgabe eines Sparbriefs?

Die Rückforderung von Zuwendungen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Partnerschaft sorgt immer wieder für Streit und Unsicherheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt mit der Abgrenzung von unbenannter Zuwendung und Schenkung befasst.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs i. H. v. 50.000 EUR. Im Mai 2007 begab er sich mit seiner damaligen nichtehelichen Lebensgefährtin auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz zuvor veranlasste er, dass der Sparbrief aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der Partnerin ausgestellt. Nach der Trennung und dem Auszug der Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung verlangte er von dieser die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spreche nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrunde liegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck komme, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe.

(BGH, Urteil v. 6.5.2014, X ZR 135/11)

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