Leitsatz

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, der von Frankfurt nach Köln versetzt wurde, zog deswegen im Streitjahr 1994 um. Die reinen Transportkosten übernahm der Arbeitgeber. Von den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 11 577 DM (Renovierung 6 839 DM, Gardinen, Rollos 3 320 DM, Lampe 349 DM, Telefonanschluss 65 DM, Anschaffung und Installation Wasserboiler 1 004 DM) erkannte das Finanzamt nur die Pauschale nach § 10 BUKG (2 258 DM) an. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Da der Umzug wegen des Arbeitsplatzwechsels unstreitig beruflich veranlasst war, konnten die unmittelbaren Umzugskosten (wie Beförderung, Wohnungsbeschaffung, pauschale Umzugsnebenkosten) berücksichtigt werden, nicht aber Aufwendungen für das – insofern nicht beruflich veranlasste – Wohnen. Dabei sind nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähige Aufwendungen nur anzusetzen, wenn sie unter den Werbungskostenbegriff fallen. Das trifft auf Kosten der Einrichtung nicht zu, weil sie über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken bzw. weil sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind.

 

Praxishinweis

Nach dem BUKG werden neben Beförderungsauslagen, Mietentschädigungen, Maklergebühren und Zusatzunterricht auch Aufwendungen für Anschaffungen, etwa für Kochherd oder Vorhänge, berücksichtigt[1]. Da der BFH nicht auf die einzelnen geltend gemachten Positionen eingegangen ist und das Finanzamt bereits 2 258 DM pauschal als Nebenkosten berücksichtigt hatte, ist lediglich eindeutig, dass solche Positionen, die für sich gesehen die Pauschale übersteigen, z.B. Renovierung (6 839 DM) und Gardinen/Rollos (3 320 DM), nicht abgezogen werden können. Des weiteren dürften allgemein neue Geräte oder Einrichtungsgegenstände nicht anzusetzen sein, möglicherweise aber Kosten für deren Anschluss bzw. Kosten für Ummeldungen und Umschreibungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.2002, VI R 188/98

[1] Vgl. Küttner/Huber, Personalbuch 2002, München, Umzugskosten Rz. 12ff.

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