Leitsatz

Ein Unternehmer, der im Rahmen "Mailingaktionen" an gemeinnützige Organisationen in Italien ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen, führt gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.

 

Sachverhalt

Die in Deutschland ansässige S-GmbH erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution Mailings (Serienbriefe zum Zwecke des Spendensammelns) für gemeinnützige Organisationen in Italien. Sie erstellte eine Informationsschrift und mietete die Adressen "spendenaffiner" Personen an. Die S-GmbH vergab den Druckauftrag an eine Druckerei. Zur Versendung wurden die Briefe entweder an einen "Lettershop" nach Italien zur Kuvertierung übersandt oder nach Kuvertierung in der Druckerei direkt nach Italien geschafft. Desweiteren ermittelte die S-GmbH, welche der angeschriebenen Personen gespendet hatten. Dies diente der Vorbereitung weiterer Mailings. Die S-GmbH behandelte ihre Umsätze als nicht steuerbar (da im Ausland erbracht) und machte die Vorsteuern aus ihren Aufwendungen geltend.

Das Finanzamt und auch der BFH behandelten die Mailingumsätze als einheitliche nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung zum Regelsteuersatz. Bei dem von der S-GmbH angebotenen Leistungsbündel waren die einzelnen Leistungen aufeinander abgestimmt, um die Spendenbereitschaft der Adressaten der Spendenbriefe zu wecken. Eine Herauslösung etwa der Beschaffung der Adressenlisten aus dem von der S-GmbH geschuldeten Leistungsbündel erschiene danach künstlich.

Die einheitliche Leistung ist auch keine ermäßigt besteuerte Lieferung von Druckwerken (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage zum UStG). Im Urteilsfall überwiegen die Dienstleistungselemente die Lieferelemente. Der wirtschaftliche Gehalt liegt nicht in der Zuwendung eines in den Werbebriefen verkörperten Sachwerts (Bedrucken von Papier). Vielmehr sollten durch ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen geeignete potentielle Spender der jeweiligen Organisationen gezielt angesprochen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.10.2009, XI R 52/06.

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