Leitsatz

Die Betreiberin eines Imbissstands machte für den Verkauf von Kaffeegetränken erfolglos den ermäßigten Steuersatz geltend.

Das FG ging davon aus, nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei zwar die Lieferung der in der Anlage 2 zum Gesetz bezeichneten Gegenstände begünstigt, wo unter der lfd. Nr. 12 auch Kaffee aufgeführt sei. Die Klägerin liefere ihren Gästen jedoch keinen Kaffee, sondern erbringe durch die Herstellung eines heißen Kaffeegetränks an den jeweiligen Gast in einem von ihr zur Verfügung gestellten "Pott" eine Dienstleistung, für die der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG gelte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung hatte keinen Erfolg.

Der BFH verwies darauf, dass die Frage, ob es sich bei der Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen um eine Lieferung von Gegenständen handelt, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Kaffeegetränke voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen, nicht entscheidungserheblich war.

Die Abgabe eines Kaffeegetränks unterliegt vielmehr dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Für sie gilt weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 12 noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 33 (Verschiedene Lebensmittelzubereitungen) der ermäßigte Steuersatz; der zubereitete Kaffee ist als nichtalkoholhaltiges Getränk i.S.d. Zolltarifs Pos. 2202 nicht begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 29.8.2013, XI B 79/12, BFH/NV 2013 S. 1953

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