Leitsatz

  1. Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
  2. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (§ 32a Abs. 1 GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
  3. Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.
 

Sachverhalt

S betrieb bis 1977 ein Baugeschäft. Seit 1978 verpachtete er dessen wesentliche Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die B-GmbH, an der er mit 67 % beteiligt war. Daneben war S wesentlich an der L-GmbH beteiligt. Die L-GmbH unterhielt dauerhaft intensive Geschäftsbeziehungen zur B-GmbH. 1992 geriet die L-GmbH in finanzielle Schwierigkeiten. S gewährte ihr deshalb zwei Darlehen, die er als betriebliche Forderungen einbuchte. In der Bilanz zum 31.12.1992 nahm S darauf Wertberichtigungen auf 0 DM vor. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das FG wies die Klage insoweit ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

Die Beteiligung an der L-GmbH gehörte zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, weil die L-GmbH intensive Geschäftsbeziehungen zur B-GmbH unterhielt und die Beteiligung deshalb dazu bestimmt und geeignet war, das operative Geschäft der B-GmbH und damit auch die Betätigung des Besitzunternehmens entscheidend zu fördern. Dementsprechend rechneten auch die der L-GmbH im Streitjahr 1992 gewährten Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Ansprüche auf Darlehensrückgewähr waren nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der L-GmbH, sondern als eigenständige Forderungen anzusetzen und zu bewerten[1]. Das FG muss nun u.a. untersuchen, ob und inwieweit die Darlehen am Bilanzstichtag 31.12.1992 noch werthaltig und damit Teilwertabschreibungen gerechtfertigt waren.

 

Praxishinweis

  1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu reicht zwar nicht schon aus, dass der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zu der Beteiligungsgesellschaft Geschäftsbeziehungen unterhält, wie sie üblicherweise auch zu anderen Unternehmen bestehen[2]. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Beteiligung – wie hier – dazu dient, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten[3].
  2. Im Einklang mit dem Besprechungsurteil hat der IV. Senat[4] entschieden, dass ein Darlehen, welches das Besitzunternehmen einem Geschäftspartner der Betriebs-GmbH gewährt, grundsätzlich als betrieblich veranlasst anzusehen und damit dem notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zuzuordnen ist. Der Umstand, dass das Besitzunternehmen im dortigen Fall eine Personengesellschaft war, während es im Besprechungsurteil um ein Besitzeinzelunternehmen ging, darf m.E. keinen entscheidenden Unterschied bilden.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.4.2005, X R 2/03

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