Leitsatz

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

 

Sachverhalt

In den Jahren 1991 bis 1994 zahlte der Arbeitgeber seinen im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern Zuschläge für deren Wechselschichttätigkeit und für Nachtarbeit. 1991 gewährte er für Wechselschichtarbeit Zuschläge in Höhe von 10 % und für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr solche in Höhe von 25 % der Stundenvergütung. Ab 1992 zahlte er den Wechselschichtarbeitern für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr Zuschläge in Höhe von 10 % der Stundenvergütung. Die Zuschläge für Nachtarbeit wurden wie folgt neu gegliedert: Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr wurden Zuschläge in Höhe von 10 % der Stundenvergütung gezahlt; für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wurden Zuschläge in Höhe von 25 % der Stundenvergütung gezahlt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die gezahlten 10 %-igen Wechselschichtzuschläge dem Grundlohn zuzurechnen waren, da sie jedem Wechselschichtarbeiter gewährt wurden. Nach seiner Auffassung war auch in dem 25%-igen Zuschlag für Nachtarbeit ein 10 %-iger Wechselschichtzuschlag enthalten, sodass insoweit eine Steuerbefreiung ausschied. Die geänderte Bezeichnung der Zuschläge für die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr ab 1992 hielt das Finanzamt für rechtsunerheblich. Der BFH hat dem FG aufgegeben zu prüfen, ob der 10%-ige Wechselschichtzuschlag den Arbeitnehmern regelmäßig und fortlaufend zufließt.

 

Hinweis

Falls das FG feststellen sollte, dass der 10 %-ige Wechselschichtzuschlag den Arbeitnehmern regelmäßig und fortlaufend gezahlt wird, wäre er als laufender Arbeitslohn dem Grundlohn zuzurechnen. In diesem Fall wäre auch der Nachtschichtzuschlag für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur in Höhe von 15 % der Stundenvergütung steuerfrei. In Höhe des 10 %-igen Differenzbetrags handelte es sich um einen fortgezahlten (steuerpflichtigen) Wechselschichtzuschlag.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 81/98.

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