Das Insolvenzrecht kommt nicht zur Ruhe:

Effektives Konzerninsolvenzrecht

Jüngst hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vorgelegt. Die Regelungen sollen helfen, die wirtschaftliche Einheit des Konzerns zu erhalten und den darin angelegten Mehrwert und bestehende Arbeitsplätze zu schützen. Künftig können sämtliche einen Konzern betreffende Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden.

Reform des Verbraucherinsolvenzrechts

Bereits zuvor wurde die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet, die der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts gilt: Insolventen Existenzgründern und Verbrauchern soll schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Gläubiger sollen ebenfalls von dieser Beschleunigung profitieren, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen: Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht es die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher vor.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.7.2014 in Kraft; einige Regelungen gelten bereits seit dem 19.7.2013.

(Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl I S. 2379; ferner Ahrens, NJW-Spezial 2013, S. 341)

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