Rz. 338

Das Gesetz sieht die spezielle Möglichkeit der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung dazu vor, ob der Geschäftsführer die begehrte Auskunft geben muss. Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet wurde (§ 51b GmbHG).[1]

[1] Siehe zu den Anforderungen im Einzelnen unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 51b Rn. 1 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 51b Rn. 1 ff.

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