Rz. 331

Das Gesetz lässt aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Einziehung (sog. Amortisation) von Geschäftsanteilen zu, wobei zwischen einer freiwilligen Einziehung, das heißt mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, und der in der Praxis wichtigeren Zwangseinziehung zu unterscheiden ist.[1] Nach der Gesetzesformulierung darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 332

Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Als Voraussetzung für eine Zwangseinziehung nach einer Regelung im Gesellschaftsvertrag ist ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters anerkannt, zum Beispiel nachhaltige grobe Pflichtverletzungen wie etwa der Verstoß gegen ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot.[2]

 

Rz. 333

Das Gesetz sieht hier abschließend noch ausdrücklich vor, dass die Bestimmung in § 30 Abs. 1 (Kapitalerhaltung) unberührt bleibt (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Die Abfindung darf daher nicht aus Mitteln erfolgen, die nach § 30 GmbHG gebunden sind.[3]

 

Rz. 334

Für die Einziehung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG erforderlich.

[1] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 34 Rn. 1; siehe dort auch zu den weiteren Einzelheiten, unter anderem zu der trotz fehlender gesetzlicher Regelung erforderlichen Abfindung des Gesellschafters.
[2] Unter anderem MüKoGmbHG/Strohn, § 34 Rn. 48.
[3] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 34 Rn. 39; siehe dazu auch Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 34 Rn. 38.

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