Rz. 327

Die zwingende Vorschrift des § 33 GmbHG lässt unter engen Voraussetzungen den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH zu. Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 328

Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwendet werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig (§ 33 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 329

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 i. V. m.§ 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 UmwG, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwendet werden darf (§ 33 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 330

Im Gesetz ist nicht geregelt, ob für den Erwerb eigener Geschäftsanteile, der in die Zuständigkeit der Geschäftsführer fällt, im Innenverhältnis ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist – so die überwiegende Meinung im Schrifttum – und wenn ja, mit welcher Mehrheit.[1] Möglich ist auch die Erteilung einer Weisung der Gesellschafterversammlung an die Geschäftsführung, eigene Geschäftsanteile zu erwerben.

[1] Dazu im Einzelnen unter anderem Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 33 Rn. 12a sowie Lutter/Hommelhoff/ Hommelhoff, GmbHG, § 33 Rn. 34, jeweils m. w. Einzelh.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen