Rz. 316

Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daraus folgt, dass Zahlungen an Gesellschafter ohne Ausnahme unzulässig sind, wenn der Betrag des Stammkapitals durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt ist bzw. Zahlungen an Gesellschafter zu einer entsprechenden Unterschreitung des Stammkapitals führen. Dies betrifft auch Gewinnauszahlungen, wenn dadurch das erforderliche Vermögen der GmbH zur Erhaltung des Stammkapitals beeinträchtigt wird.[1] Grundlage für die Ermittlung der Zahlungen ist eine Unterbilanzrechnung.[2] Als Gesellschafter im Sinne des § 30 gilt grundsätzlich nur derjenige, der in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).[3]

 

Rz. 317

Unter "Auszahlungen" im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören nicht nur Geldzahlungen, sondern Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringern, zum Beispiel auch die Übernahme von Verbindlichkeiten.[4]

 

Rz. 318

§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 GmbHG).

 

Rz. 319

Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen (§ 30 Abs. 2 GmbHG).[5]

[1] Siehe dazu unter anderem Scholz/Verse, GmbHG, § 29 Rn. 91; UHL/Müller, GmbHG, § 29 Rn. 91; Baumbach/ Hueck/Kersting, GmbHG, § 29 Rn. 56.
[2] Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 30 Rn. 10 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 30 Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.
[3] Siehe zu den Fällen, in denen Leistungen an Dritte (Nichtgesellschafter) ausnahmsweise dem Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen, Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 30 Rn. 21, 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 30 Rn. 24 ff.
[5] Siehe zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für einen Rückzahlungsbeschluss (§ 46 Nr. 3 GmbHG) Rn. 858, 859.

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