Rz. 297

Das Gesetz sieht vor, dass in Fällen einer unbeschränkten Nachschusspflicht die Möglichkeit der sog. Preisgabe ("Abandon") besteht, das heißt, dass ein Gesellschafter im Fall der Inanspruchnahme von der Zahlung des Nachschusses dadurch befreien kann, dass er seinen Geschäftsanteil aufgibt.

 

Rz. 298

Konkret regelt das GmbH-Gesetz dazu, dass dann, wenn die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, jeder Gesellschafter das Recht hat, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, dass er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachtet (§ 27 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 299

Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter (§ 27 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 300

Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern (§ 27 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 301

Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, dass die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten (§ 27 Abs. 4 GmbHG).

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