Rz. 290

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig (§ 23 GmbHG).[1]

[1] Siehe zu den Voraussetzungen und Einzelheiten der Versteigerung des Geschäftsanteils gemäß § 23 GmbHG unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 23 Rn. 1 ff.

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