Rz. 280

Das Verfahren der Kaduzierung ist das schärfste Schwert der Gesellschaft, um säumige Gesellschafter zur Leistung der Einzahlungen auf ihre übernommenen Stammanteile zu bewegen. Die GmbH hat daneben auch die Möglichkeit, ihre Forderung im Klageweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.[1]

 

Rz. 281

Konkret sieht das GmbH-Gesetz vor, dass im Fall verzögerter Einzahlung an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf den die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden kann. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Hinsichtlich der Anforderung an eine "verzögerte Einzahlung" gelten die Ausführungen zum Zinsanspruch gemäß § 20 GmbHG entsprechend.[2]

 

Rz. 282

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes (§ 21 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 283

Wegen des Ausfalls, den die Gesellschaft wegen des rückständigen Betrags oder der später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträge der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 284

Die Möglichkeit der Kaduzierung gemäß § 21 GmbHG findet entsprechend Anwendung bei einer verzögerten Einzahlung von Nachschüssen im Fall einer beschränkten Nachschusspflicht (§ 28 GmbHG). Außerdem besteht die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag weitere Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters wegen Pflichtverletzungen vorzusehen.[3]

[1] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 21 Rn. 1.
[2] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 21 Rn. 3.
[3] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 21 Rn. 2 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen