Rz. 277

Nach dem Gesetz ist ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet (§ 20 GmbHG). Ein Betrag im Sinne dieser Vorschrift ist eingefordert, wenn er vom Geschäftsführer angefordert wurde. Dies setzt voraus, dass sich die Fälligkeit vor der Eintragung der GmbH aus dem Gesetz (Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG), ggf. darüber hinaus aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aufgrund eines Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung ergibt.[1]

 

Rz. 278

Eine nicht rechtzeitige Zahlung gemäß § 20 GmbHG liegt vor, wenn entweder der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Termin verstrichen oder keine sofortige Zahlung nach Anforderung erfolgt, das heißt nicht schnellstmöglich nach den jeweiligen Umständen.[2] Der gesetzliche (Fälligkeits-)Zinssatz für Ansprüche gemäß § 20 GmbHG beträgt 4 % (§ 246 BGB).[3]

 

Rz. 279

Über den Zinsanspruch nach § 20 GmbHG hinaus kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1,2 und § 286 BGB Verzugszinsen sowie weitergehende Ersatzansprüche geltend machen.[4] Eine gesellschaftsvertragliche Regelung für eine Vertragsstrafe ist außerdem möglich.[5]

[1] Siehe zur Einforderung gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG Rn. 853 ff; siehe außerdem zu "eingeforderten Beträgen" gemäß § 20 GmbHG Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 20 Rn. 3; Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 20 Rn. 3, jeweils m. w. N.
[2] Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, § 20 Rn. 5.
[4] UHL/Müller, GmbHG, § 20 Rn. 50 ff.; MüKoGmbHG/Schwandtner, § 20 Rn. 26; Scholz/Veil, GmbHG, § 20 Rn. 21.
[5] Rowedder/Schmidt-Leithoff/Prentz, GmbHG, § 20 Rn. 22 ff.; UHL/Müller, GmbHG, § 20 Rn. 52, 56; Scholz/ Veil, GmbHG, § 20 Rn. 22 ff.

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