Rz. 250

Die zwingende Vorschrift des § 16 GmbHG enthält Regelungen zu drei Bereichen:

  • Maßgeblichkeit der Eintragungen in der Gesellschafterliste für das Verhältnis von Gesellschaftern zur GmbH (Absatz 1),
  • Haftung des Erwerbers für rückständige Einlageverpflichtungen (Absatz 2),
  • gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen (Absatz 3).
 

Rz. 251

Das GmbH-Gesetz sieht in Absatz 1 der Regelung vor, dass im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zum maßgeblichen Nachweis gegenüber der GmbH sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, das heißt nach den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, die Transparenz verbessert und der Missbrauch (Geldwäsche) bekämpft werden.[1] Die Wirksamkeit, zum Beispiel der Abtretung eines Geschäftsanteils, hängt nicht von der Eintragung in die Gesellschafterliste ab. Sie dient lediglich als Legitimationsnachweis gegenüber der GmbH.[2] Zu den eintragungspflichtigen Veränderungen gehören unter anderem die Fälle der Abtretung oder des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile.[3] Bloße Änderungen der Anschrift, des Namens oder der Firma eines Gesellschafters verpflichten die Geschäftsführer zwar ebenfalls zur Einreichung einer neuen Liste, sind aber grundsätzlich für die Legitimationswirkung gemäß § 16 Ab. 1 GmbHG nicht entscheidend, wenn keine Zweifel über die Identität des Gesellschafters entstehen und keine Veränderung des Umfangs seiner Beteiligung an der GmbH eintritt.[4]

 

Rz. 252

Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Für die Zeit vor der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister gilt der bisherige Gesellschafter gegenüber der GmbH als vollwertiger Gesellschafter, das heißt mit allen Rechten und Pflichten. So sind auch (nur) alle eingetragenen Gesellschafter zu Gesellschafterversammlung zu laden.[5] Zahlungen sind ebenfalls nur an die in der Gesellschafterliste genannten Personen zu leisten, unter anderem die Gewinnausschüttungen.[6]

 

Rz. 253

Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer (§ 16 Abs. 2 GmbHG). Diese Vorschrift betrifft nur die Haftung von rückständigen Einlageverpflichtungen im Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers in die Gesellschafterliste. Von diesem Zeitpunkt an ist der Erwerber gegenüber der GmbH auch verpflichtet, bereits bestehende rückständige Einlageverpflichtungen des Veräußerers auszugleichen. Trotz seines Ausscheidens aus der Gesellschaft haftet der Veräußerer jedoch weiterhin neben dem Erwerber für diese aus der Zeit seiner Mitgliedschaft noch offenen Einlageverpflichtungen.[7]

 

Rz. 254

§ 16 Abs. 3 GmbHG enthält eine Regelung zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich ist:

 

Rz. 255

Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1, 2 GmbHG).

 

Rz. 256

Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist (§ 16 Abs. 3 3GmbHG). Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden (§ 16 Abs. 3 4, 5 GmbHG).

[1] BT-Drs. 16/6140, S. 73.
[2] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 16 Rn. 26, 29; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 16 Rn. 1.
[3] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 16 Rn. 5.
[4] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 16 Rn. 5.
[6] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 16 Rn. 17.
[7] BGH, Urteil vom 19.5.2015, II ZR 291/14, NJW 2015, 2731; siehe dazu auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 16 Rn. 54 ff. sowie zur Haftung des Scheinerwerbers Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 16 Rn. 24 m. n. N.

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