Rz. 236

Das GmbH-Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich und vererblich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[1] Im Gegensatz zur Sonderrechtsnachfolge bei Personengesellschaften (zum Beispiel § 131 Abs. 3 Nr. 1 und § 139 HGB bei einer OHG) ist für die Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen das allgemeine Erbrecht anzuwenden, das heißt, der Geschäftsanteil fällt – wie andere Vermögenswerte – in den Nachlass.[2] Ein entsprechendes Sondererbrecht auch für die GmbH aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.[3]

 

Rz. 237

In Absatz 2 wird zunächst weiter geregelt, dass in Fällen, in denen ein Gesellschafter zusätzlich zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile erwirbt, diese ihre Selbstständigkeit behalten (§ 15 Abs. 2 GmbHG). Eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sowie deren Teilung (§ 46 Nr. 4 GmbHG) ist aber grundsätzlich zulässig.[4]

 

Rz. 238

Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Als Zweck dieser zwingenden Regelung – insbesondere im Vergleich mit der einfacheren Übertragung von Aktien – wird unter anderem auf den Anlegerschutz vor spekulativem Handel mit GmbHGeschäftsanteilen und der Beweiserleichterung hingewiesen.[5]

 

Rz. 239

Für die notarielle Form nach Absatz 3 ist die notarielle Beurkundung (§§ 8 ff. BeurkG) erforderlich, und zwar des gesamte Abtretungsvertrags einschließlich der Abtretungserklärung.[6] Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. Eine Heilung ist nur durch eine Bestätigung möglich, das heißt als erneute Vornahme (§ 141 BGB).[7]

 

Rz. 240

Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 241

Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt im Verhältnis zur GmbH erst, wenn der Notar die geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG beim Amtsgericht eingereicht hat und die Aufnahme der Liste im Handelsregister erfolgt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).[8]

 

Rz. 242

Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

 

Rz. 243

Die Möglichkeit, die Abtretung von Geschäftsanteilen einzuschränken, entspricht der Regelung im Aktiengesetz (§ 68 Abs. 2 AktG, sog. Vinkulierung). Das GmbH-Recht lässt auch im Bereich des § 15 Abs. 5 GmbHG weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten zu ("… kann die Abtretung …, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden."). Das bedeutet, dass unter anderem auch folgende gesellschaftsvertragliche Regelungen im Zusammenhang mit der Abtretung von Geschäftsanteilen möglich sind[9]:

  • Zustimmung der Gesellschafterversammlung,
  • Zustimmung des Aufsichtsrats,
  • Zustimmung der Geschäftsführer,
  • Vorkaufsrecht der Gesellschafter,
  • bestimmte Anforderungen an den Erwerber (zum Beispiel Fachkunde, Gesellschaftereigenschaft, Familienzugehörigkeit),
  • Ausschluss der Abtretbarkeit.
 

Rz. 244

Zulässig ist auch, dass im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Voraussetzungen an die Übertragung von Geschäftsanteilen differenziert wird, unter anderem dahingehend, dass Abtretungen an Gesellschafter keiner Zustimmung unterliegen.[10]

 

Rz. 245

Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist geregelt, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter (abhängig von der konkreten Festlegung im jeweiligen Vertrag) der Zustimmung der Gesellschafterversammlung*/ des Aufsichtsrats* (* = Nichtzutreffendes bitte streichen) bedürfen (§ 4 GV).

 

Rz. 246

Eine "Genehmigung" im Sinne des § 15 Abs. 5 GmbHG umfasst nicht nur die (nachträgliche) Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB), sondern auch die (vorherige) Einwilligung (§ 183 Satz 1 BGB).[11] Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, sind für die Erteilung der "Genehmigung der Gesellschaft" die Geschäftsführer zuständig.[12]

 

Rz. 247

Die Genehmigung der Gesellschaft im Sinne von Absatz 5 für die Abtretung eines Geschäftsanteils kann sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber erteilt werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts weiter dazu geregelt ist, besteht dafür kein besonderes Formerfordernis.[13]

 

Rz. 248

Wenn keine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung mit konkreten Gründen besteht, nach denen eine Genehmigung der Abtretung zu erteilen ist oder versagt werden kann, liegt die Entscheidung im Ermessen des dafür zuständigen Organs der GmbH.[14] Während ein wichtiger Grund für eine Versagung nicht erforderlich ist, wird das Ermessen eingeschränkt durch[15]

  • den Zweck der Vinkulierung,
  • den Gleichbehandlungsgrundsatz und
  • das Rechtsmissbrauchsverbot.
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