Rz. 203

Nach dem GmbH-Gesetz hat die GmbH als solche selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist somit eine juristische Person[1] mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit.[2] Daraus folgt die grundsätzliche Trennung zwischen der GmbH als eigenem Rechtssubjekt und ihren Gesellschaftern (Trennungsprinzip).[3] Am deutlichsten wird dies im Fall der Ein-Personen-GmbH. Das Trennungsprinzip gilt zunächst im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. Darüber hinaus findet es Anwendung, wenn die Gesellschaft Verträge mit einzelnen ihrer Gesellschafter als selbstständige Rechtspersonen abschließt, zum Beispiel Miet-, Kauf- oder Dienstverträge. In solchen Fällen handelt es sich nicht um gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, sondern um Drittgeschäfte, weil die Vertragspartner der GmbH nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, sondern gegenüber der GmbH als Dritte handeln.[4]

 

Rz. 204

Die GmbH gilt zudem als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt unabhängig davon, welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Handelsgesellschaft finden daher die Vorschriften, die für die Kaufleute gelten, ebenfalls Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GmbH ist damit ein sog. Formkaufmann.[5]

 

Rz. 205

Die GmbH ist außerdem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.[6] Daraus folgt, dass sich eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaft aufgrund der Regelung des § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nur eingeschränkt auf die Schutzvorschriften berufen kann, wenn ihr gegenüber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden.[7]

 

Rz. 206

Eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaft mbH weist als juristische Person einige Besonderheiten gegenüber anderen juristischen Personen in ihrer Branche auf, das heißt im Vergleich zur Wohnungs- und Immobilien AG sowie zur Wohnungsgenossenschaft. So ist die Stellung der Gesellschafterversammlung erheblich stärker als die der Hauptversammlung der AG bzw. der Generalversammlung der Genossenschaft.[8] Dementsprechend ist die Stellung der Geschäftsführer der GmbH deutlich schwächer als die Position der Vorstandsmitglieder der AG und der eG.[9] Das GmbH-Recht ermöglicht zudem weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten in Abweichung zum GmbH-Gesetz, während dies für die AG und die eG nur möglich ist, wenn dies das Gesetz ausdrücklich zulässt bzw. das Gesetz keine abschließende Regelung getroffen hat (§ 23 Abs. 5 AktG; § 18 Satz 2 GenG).[10]

[1] Ebenso eine Wohnungs- und Immobilien AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder eine Wohnungsgenossenschaft (§ 17 Abs. 1 GenG).
[2] Unter anderem Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 13 Rn. 1.
[3] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 13 Rn. 5; MüKoGmbHG/Merkt, § 13 Rn. 332; MHLS/Lieder, § 13 Rn. 331.
[4] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 13 Rn. 5 m. w. N.
[5] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 13 Rn. 1.
[6] Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 13 Rn. 12; HK-GmbHG/Saenger, § 13 Rn. 5; siehe zum Unternehmerbegriff auch Palandt/Ellenberger, BGB, § 14 Rn. 2.
[7] Siehe dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 310 Rn. 4, 5.
[8] Siehe zur Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung einer Wohnungsgenossenschaft Schlüter/Luserke/Roth/Roth, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 769 ff.
[9] Siehe zum Vorstand einer Wohnungsgenossenschaft Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 403 ff.
[10] Siehe zur entsprechenden Rechtslage bei Wohnungsgenossenschaften Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 8 ff.

1.1 Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Rz. 207

Anerkannt ist, dass nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der GmbH, sondern auch rechtliche Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern untereinander aufgrund deren Mitgliedschaft im Personenverband bestehen.[1] Hierbei sind insbesondere die Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz von Bedeutung.[2]

 

Rz. 208

Die Treuepflicht ist eine allgemeine Verhaltensregel für die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern (vertikale Treuepflicht) sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander (horizontale Treuepflicht).[3] Aufgrund der Treuepflicht ist jeder Gesellschafter verpflichtet[4],

  • die Interessen der GmbH zu wahren,
  • sie vor allem nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen,
  • sie ggf. auch aktiv zu fördern und
  • auf die mitgliedschaftlichen Interessen der übrigen Gesellschafter Rücksicht zu nehmen.
 

Rz. 209

Die Treuepflicht, auch Loyalitäts- und Förderpflicht genannt, ist im Hinblick auf ihre Intensität und Tragweite abhängig vom konkreten Einzelfall, insbesondere von der internen Ausgestaltung der Gesellschaft (Realstruktur), das heißt davon, ob die Mitgliedschaft stärker kapitalistisch oder personalistisch orientiert ist.[5]

 

Rz. 210

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Gesellschafter...

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