Leitsatz

Ein Klageantrag, der (ehemalige) Verwalter habe sämtliche Unterlagen herauszugeben, ist unzulässig. Die herauszugebenden Gegenstände sind konkret zu bezeichnen.

Der Anspruch auf Rechnungslegung kann in der Regel nicht allein mit den Abrechnungen erfüllt werden.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 4

 

Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen den ehemaligen Verwalter B mit folgendem Antrag:

B zu verurteilen, Unterlagen die aus der Verwaltertätigkeit herrühren, herauszugeben.

K beschreibt diese Unterlagen nicht konkret, sondern nur ihrer Art nach, etwa als "sämtlich Kontoauszüge der während der Verwaltungstätigkeit geführten Bankkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft". Ferner verlangt K von B Rechnungslegung. Das Amtsgericht (AG) gibt den Klagen statt. Dagegen wendet sich B.

 

Die Entscheidung

Soweit die Berufung gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gerichtet sei, sei sie begründet. Denn der Antrag sei unzulässig.

Herausgabe der Verwaltungsunterlagen

  1. Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müsse eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Erfordernis solle unter anderem die Zwangsvollstreckung ermöglichen. Der Antrag müsse daher einen vollstreckbaren Inhalt haben. So müssten Herausgabeanträge den herauszugebenden Gegenstand genau bezeichnen. Dies daher, da eine Vollstreckung eines entsprechenden Titels nach § 883 ZPO erfolge.
  2. Ob die Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs nach § 883 ZPO oder nach § 888 ZPO erfolge, sei allerdings umstritten. Die Kammer schließe sich der Ansicht an, nach welcher die Vollstreckung gemäß § 883 ZPO erfolge und daher der auf Herausgabe gerichtete Antrag die der Herausgabe unterliegenden Gegenstände genau zu bezeichnen habe. Die klagende Partei sei insofern nicht in unzumutbarer Weise in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt. So könne sie (im Wege der Stufenklage) zunächst Auskunft hinsichtlich des Bestands der Verwaltungsunterlagen verlangen und sodann einen auf konkret bezeichnete Verwaltungsunterlagen gerichteten Antrag stellen.
  3. Diesen Anforderungen werde der Klageantrag nicht gerecht. Die dort genannten Unterlagen seien nicht ausreichend individualisiert und damit nicht einer Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zugänglich. Die Bezeichnung der Gegenstände, die der Herausgabe unterliegen sollen, beziehe sich lediglich in groben Zügen auf die Kategorie der betroffenen Unterlagen. Dies sei der Vollstreckung nicht zugänglich. So könnten die Gegenstände der Klage nicht genau zugeordnet werden.
  4. Es obliege nach allgemeinen Grundsätzen im Übrigen der Klägerseite darzulegen und im Zweifel zu beweisen, dass der Verwalter im Besitz von Unterlagen betreffend die Verwaltertätigkeit sei. Darüber hinaus auch, welche konkreten Unterlagen dies seien. Es handele sich insofern um anspruchsbegründende Tatsachen. Diesen Anforderungen sei K auch nicht gerecht geworden.

Rechnungslegung

Soweit die Berufung gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung gerichtet ist, sei sie unbegründet. Die von B vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 WEG und des § 259 BGB.

  1. Nach § 28 Abs. 4 WEG könnten die Wohnungseigentümer durch Beschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimme sich nach § 259 BGB, wobei die wirtschaftliche Situation in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzulegen sei. Die Rechnung habe die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraums unter Beifügung der für jede Buchung erforderlichen schriftlichen Belege aufzuführen und aufzugliedern, eine Aufstellung der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu enthalten und die Kontostände anzugeben.
  2. Nach diesen Grundsätzen habe B die Pflicht zur Rechnungslegung nicht erfüllt. Die von B vorgelegten "Wohngeldabrechnungen" und "Hausgeldabrechnungen" würden den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Diese Abrechnungen enthielten keine Belege. Auch würden die Kontostände nicht mitgeteilt.
  3. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass B in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen abgerechnet habe. Die jährlichen Abrechnungen seien vom Anspruch auf Rechnungslegung zu unterscheiden. Die Rechnungslegung gehe in ihrem Umfang über die Pflicht des Verwalters zur Abrechnung qualitativ und quantitativ hinaus. Die Abrechnungen könnten den mit der Rechnungslegung verfolgten Zweck nicht ersetzen.
  4. B könne sich auch nicht auf die Unmöglichkeit der Rechnungslegung berufen. Allein die Behauptung, nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen zu sein, da diese bereits an K herausgegeben wurden, lasse den Anspruch auf Rechnungslegung nicht entfallen. B habe im Zweifel von K Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu verlangen
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Bei Beendigung des Verwaltervertrags und Ende des Amts hat der Ex-Verwalter alles, was er zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, gemäß den § 667, § 675 BGB herauszugeben, insbesondere alle Verwaltungsunterlag...

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