Leitsatz

  1. Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet.
  2. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.
 

Sachverhalt

Der bei einer kommunalen Schule angestellte Hausmeister bewohnte im Streitjahr 1996 mit seiner Familie ein ihm vom Arbeitgeber als Dienstwohnung überlassenes Einfamilienhaus. Beim Lohnsteuerabzug wurde ein Mietvorteil von 3387DM erfasst. Das Finanzamt lehnte es bei der Einkommensteuer-Veranlagung ab, den Mietvorteil der Rabattbesteuerung des §8 Abs.3 EStG zu unterwerfen. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt: Der Umstand, dass nur eine weitere Hausmeisterwohnung vermietet worden sei, sei nicht entscheidend, da die Häufigkeit von Fremdvermietungen nur ein Indiz dafür sei, dass die Leistung nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erbracht werde. Der BFH hob das vom Finanzamt angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst, dass der Vorteil einer verbilligten Miete dem Grunde nach regelmäßig Arbeitslohn darstellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mietverzicht eine notwendige Begleiterscheinung der Arbeitserbringung darstellt, wie das bei Bereitschaftsdienst – Ruheraum im Krankenhaus – oder bei Fahrtätigkeit – Übernachtung in der Fahrerkabine – vorkommen kann. Das ist aber nicht schon deswegen der Fall, weil es sich um eine Dienstwohnung handelt. Hierbei kann der Vorteil zwar der Höhe nach wegen Nutzungsbeeinträchtigungen – schwierigerer Zugang am Wochenende oder kein Kochen während des Schulbetriebs wegen Geruchsbelästigung – geringer sein; er entfällt jedoch deswegen nicht grundsätzlich.

Die Rabattbesteuerung des §8 Abs.3 EStG in Form des Bewertungsabschlags von 4% und des Rabattfreibetrags von 2400DM (jetzt: 1080EUR) erfordert, dass der Vorteil auf einen Gegenstand eingeräumt wird, der zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehört. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber mit der verbilligt abgegebenen Leistung, hier der Wohnungsüberlassung, auch sonst am Markt erscheint. Dabei muss die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören, der Arbeitgeber also nicht Wohnungsunternehmer sein, damit die Rabattbesteuerung zum Zuge kommt. Jedoch dürfen die zu beurteilenden Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft, sondern müssen zumindest in gleichem Umfang an Dritte abgegeben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kommune ebenso viele Hausmeisterwohnungen an Dritte wie an ihre Hausmeister vermietet hat, sondern wie viele Wohnungen sie an Dritte und wie viele zu Vorzugspreisen an das eigene Personal abgibt. Denn eine Wohnung wird nicht deshalb zu einem anderen Produkt, weil sie bisher üblicherweise an Hausmeister und nicht an andere Personen vergeben wurde.

 

Praxishinweis

Der BFH hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass auch funktionsgleiche Produkte unterschiedlicher Hersteller bzw. Vertreiber zu unterschiedlichen Liefer- bzw. Leistungspaletten gehören können, so dass nicht nur die Gattung, etwa Pkw, sondern auch der Hersteller, also die Marke A oder B, in den Vergleich einbezogen wird, weil auch der Markt z.B. einen Mercedes und einen Opel als verschiedene Produkte wahrnimmt. Das schließt es aber nicht aus, dass bei einem Unternehmen, das nicht zur Kfz-Branche gehört, der Verkauf eines nicht mehr benötigten Altfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur Rabattbesteuerung führen kann, wenn solche Pkw wenigstens im gleichen Umfang an Dritte veräußert werden. Denn hier wird das Produkt durch die Funktion "Abstoßen von Dienstwagen" bestimmt. Dagegen wären Rabatte, die dem Arbeitnehmer auf Neuwagen verschafft werden, nicht begünstigt, wenn der Arbeitgeber nicht auch mit Neuwagen handelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 46/03

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