Leitsatz

  1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4.4.2000, IX R 25/98, BStBl II 2000, S. 652 = INF 2000, S. 571).
  2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu.
 

Sachverhalt

M ist zusammen mit ihrer Tochter T Miteigentümerin eines als Niedrigenergiehaus errichteten Einfamilienhauses. Das Haus wird von M und ihrem Ehemann seit 1998 bewohnt. Zur Finanzierung der Baukosten hatten die Eheleute Darlehen aufgenommen. Im Innenverhältnis haben M und T vereinbart, die Baukosten hälftig zu tragen und die Kredite entsprechend zu tilgen. Das Finanzamt gewährte M die Eigenheimzulage, und zwar den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG und die ökologische Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 4 EigZulG im Hinblick auf ihren nur hälftigen Miteigentumsanteil nur zur Hälfte.

Das FG war der Meinung, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass die Förderung zu quoteln sei, wenn nur einer der Miteigentümer, hier M, anspruchsberechtigt sei. Die Regelung solle lediglich eine Mehrfachförderung in Miteigentumsfällen verhindern. Da T nicht anspruchsberechtigt sei, könne M die Zulage einschließlich der Zusatzförderung aus der Hälfte der Anschaffungskosten voll in Anspruch nehmen.

 

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann bei mehreren Miteigentümern jeder von ihnen den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Diese Beschränkung entsprechend dem Miteigentumsanteil ist unabhängig davon, ob ein anderer Miteigentümer Anspruch auf die Zulage hat oder diese in Anspruch nimmt[1]. Die Begrenzung auf den Anteil gilt auch dann, wenn die auf den Anteil entfallenden Herstellungskosten, wie hier, die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrags erreichen[2].

Das Neue an der Entscheidung ist, dass die quotale Aufteilung in gleicher Weise für die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG gilt. Diese steht dem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. Denn bei den Zusatzförderungen handelt es sich nicht um völlig selbständige Zulagen, sondern um Teile eines einheitlichen Fördergrundbetrags. Das folgt laut BFH bereits aus der Gesetzesformulierung, wonach sich der Fördergrundbetrag entsprechend erhöht.

 

Praxishinweis

Das Urteil entspricht der Verwaltungsauffassung[3]. Die quotale Aufteilung sowohl von Fördergrundbetrag als auch der Zusatzförderungen wird, wie in den Urteilsgründen ausführlich nachgewiesen, ganz überwiegend auch im Schrifttum vertreten.

Bei Miteigentum kann die volle Förderung folglich nur erreicht werden, wenn das Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Bei einem Einfamilienhaus, wie es hier vorlag, ist dies freilich nur beschränkt möglich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.06.2003, III R 47/01

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