Einführend ist zunächst klarzustellen, dass weder die juristische Person noch Personengesellschaften selbst ein Zertifikat erhalten. Um die Berechtigung, sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen zu dürfen, im Rechtsverkehr nachzuweisen, haben sie vielmehr auf die Zertifikate der bei ihnen beschäftigten Personen Bezug zu nehmen.

"Zertifizierter Verwalter"

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 Abs. 1 ZertVerwV-E dann als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn von denjenigen bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,

  • entweder alle die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder
  • mindestens die Hälfte die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden hat und die anderen nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Gleichgestellte

§ 8 Abs. 2 ZertVerwV-E regelt die Gleichstellung. Juristische Personen und Personengesellschaften sind hiernach zertifizierten Verwaltern gleichgestellt, wenn von denjenigen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,

  • weniger als die Hälfte die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden hat und
  • die anderen nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Diese juristischen Personen und Personengesellschaften dürfen sich nicht als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Freilich können auch sie werbend darauf hinweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erfüllen, weil sie eben einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Allerdings ist zu beachten, dass auch eine Gleichstellung des Unternehmens dann nicht in Frage kommt, wenn auch nur ein mit Verwaltungsaufgaben betrauter Mitarbeiter weder eine erfolgreiche Prüfung abgelegt hat noch einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist.

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