Leitsatz

Obwohl das Gesetz den Eltern das Kindergeld auch gewährt, wenn sie nicht unterhaltspflichtig sind und keinen Unterhalt leisten, z. B. weil das Kind über eigenes Vermögen verfügt, hat der BFH entschieden, der Anspruch auf Kindergeld entfalle grundsätzlich bei verheirateten Kindern. Da vorrangig der Ehegatte des Kindes unterhaltspflichtig sei, sei die "typische Unterhaltssituation" der Eltern nicht mehr gegeben. Eine Ausnahme gelte, wenn der Ehegatte des Kindes über keine oder nur unzureichende Einkünfte verfüge. Das Urteil legt dar, wie in Grenzfällen gerechnet werden soll, um festzustellen, ob die Einkünfte des Ehegatten, ggf. zusammen mit den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, als ausreichend anzusehen sind.

 

Sachverhalt

Die studierende, verheiratete Tochter erhielt Zuschüsse nach dem BAFöG von 2 303 EUR. Nach Abzug der Kostenpauschale von 180 EUR und ihrer Ausbildungskosten verblieben Bezüge von 628 EUR. Die "Nettoeinkünfte" des Ehemanns hatte die Familienkasse mit 14 883 EUR ermittelt. Das FG hatte ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass der Ehegatte Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens leiste, solange seine verfügbaren Mittel dadurch nicht unter die gesetzliche Einkommensgrenze (derzeit 7 680 EUR), die dem Existenzminimum entspreche, sinken. Verfüge das Kind über eigene Mittel, sei zu unterstellen, dass der Ehegatte Unterhalt nur in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen seinem Einkommen und den Mitteln des Kindes leiste. Zu diesen eigenen Mitteln wollte das FG auch die Unterhaltszahlungen der Eltern rechnen, weil andernfalls dem Ehegatten geringere Mittel verblieben als dem Kind. Der BFH entschied dagegen, Unterhaltszahlungen der Eltern müssten bei dieser Berechnung außer Ansatz bleiben, weil der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig sei. Im Urteilsfall errechneten sich danach höhere Einkünfte und Bezüge des Kindes, die die Einkommensgrenze knapp überstiegen.

 

Hinweis

Im Urteilsfall bezog der Ehemann Arbeitslohn. Da das BVerfG entschieden hat, die Einkünfte des Kindes müssten um die Beiträge zur Sozialversicherung gekürzt werden, muss dasselbe auch bei Arbeitslohn des Ehegatten gelten. Hier ist diese Problematik offenbar zu Lasten der Eltern übersehen worden. Auch im Übrigen vermag die Auffassung des BFH nicht zu überzeugen. Er stellt weder konsequent darauf ab, ob die Eltern unterhaltspflichtig sind, was allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen wäre, noch konsequent darauf, welche Unterhaltszahlungen (die bei dem Kind als Bezüge anzusetzen sind) der Ehemann tatsächlich geleistet hat. Den Betrag dieser Unterhaltsleistungen hatte das FG realitätsgerecht geschätzt. Für die Praxis ist die Erkenntnis wichtig, dass mit der Eheschließung des Kindes in vielen Fällen der Anspruch der Eltern auf Kindergeld wegfällt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.4.2007, III R 65/06.

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