Leitsatz

  1. Die Beurteilung, dass die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung).
  2. Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt werden.
 

Problematik

Es geht um die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat einmal mehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Darüber hinaus stellt er klar, dass diese Grundsätze für sämtliche Arbeitnehmer gleichermaßen und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Hiervon ausgehend scheidet die Besteuerung des geldwerten Vorteils als verdeckte Gewinnausschüttung zwingend aus.

 

Konsequenzen für die Praxis

Eine Entscheidung, die Betroffene sicherlich erfreuen wird. Allerdings bestätigt der BFH zugleich die von der Verwaltung seit jeher vertretene Auffassung, dass eine Lohnversteuerung auch dann vorzunehmen ist, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich untersagt ist, die Einhaltung dieses Verbots durch den Arbeitgeber jedoch weder vom Arbeitgeber überwacht wird noch durch Fahrtenbücher belegt werden kann. Hier muss man deshalb – wenn eine Lohnbesteuerung vermieden werden soll – einige Mühen auf sich nehmen, um das Finanzamt oder im Streitfall das Finanzgericht als Tatsacheninstanz vom atypischen Sachverhalt einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Firmenwagens zu überzeugen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.12.2003, VI B 281/01

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