Leitsatz (amtlich)

Pkw i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 sind nach der Rechtsprechung des BFH Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern.

Ein zum "Werkstattwagen" umgebauter VW-Bus, der dem Transport von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dient und bei dem - außer den Sitzgelegenheiten im Führerhaus für Fahrer und Beifahrer - keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden sind, ist unbeschadet der Klassifizierung als "Pkw-Kombi" im Kfz-Brief kein Pkw i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt den Heizungs- und Lüftungsbau. Am 13.5.1992 erwarb er einen VW-Bus. Im Fahrzeugbrief ist die Zahl der zulässigen Sitzplätze einschließlich Führerplatz und Notsitze mit 9 angegeben. Der VW-Bus weist jedoch lediglich einen Sitz für den Fahrzeugführer sowie eine Beifahrer-Doppelsitzbank auf. Zwischen den Sitzen und dem nicht bestuhlten Laderaum befindet sich eine halbhohe, mit dem Fahrzeugrahmen verschweißte Trennwand mit Polsterleiste. Der Laderaum ist mit einem Gummibodenbelag versehen. Im Laderaum ist ein halbhohes Regal zur Aufnahme von Werkzeugen installiert. In der Bodenplatte des Fahrzeugs sowie in den Säulen der beiden Fahrzeugwände befinden sich aber auch Schraubvorrichtungen, die die Befestigung der fehlenden Sitzbänke und Sicherheitsgurte ermöglichen. Am 24.9. 1993 beantragte der Kläger eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1991. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage blieb erfolglos[1]. Die Revision des Klägers führte zur Klagestattgabe.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat den vom Kläger angeschafften VW-Bus zu Unrecht als Pkw i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 und damit als nicht investitionszulagebegünstigt angesehen. Der Begriff des Pkw ist im InvZulG 1991 nicht näher umschrieben. Der Senat hat indes die Auffassung vertreten, dass ein Kfz grundsätzlich dann als Pkw i.S. dieser Vorschriften anzusehen sei, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern[2]. Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt seien, verlören durch eine Umgestaltung zum Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw i.S. des Zulagenrechts, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt sei, d.h. wenn sie nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden könne. Nur wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden sei, könne die Möglichkeit einer privaten Nutzung praktisch ausgeschlossen werden[3]. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall. Danach ist der VW-Bus des Klägers nicht als Pkw i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, sondern als Lkw anzusehen. Ursprünglich war das vom Kläger angeschaffte Fahrzeug nach seiner Bauart und Einrichtung zwar grundsätzlich geeignet und auch dazu bestimmt, wahlweise der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen. Jedoch hat der Kläger den Ausstattungsumfang des Fahrzeugs bereits bei der Auslieferung so bestimmt, dass es nach den seinerzeitigen betrieblichen Erfordernissen als "Werkstattwagen" der Beförderung von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dienen konnte. Durch diese auf Dauer angelegte Umgestaltung hat der VW-Bus seine ursprünglich vorhandene Eignung als Pkw verloren. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass am Boden sowie an den Seitenwänden des als Laderaum genutzten rückwärtigen Fahrzeugteils sämtliche Vorrichtungen vorhanden waren, die eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit Sitzbänken und Sicherheitsgurten ermöglicht hätten; denn der Einbau einer solchen Ausstattung -und damit die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung - wäre für den Kläger nicht ohne einen erheblichen zeitlichen Aufwand möglich gewesen. Der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Zeitaufwand von ca. 4 Stunden für die Umrüstung ist durchaus als "nicht unbeträchtlich" i.S. der bisherigen Rechtsprechung anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 11.11.1999 - III R 22/98

[1] Vgl. FG Thüringen, Urteil vom 5.3.1998, I 267/ 96EFG 1998, S. 1217
[2] Vgl. BFH-Urteile vom 1.7.1977, IIIR 98/75, BStBl II1977, S. 864; vom 16.7.1993, IIIR 59/92, BStBl II 1994, S. 304 zu § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG bzw. zu § 2 Satz 1 Nr. 4 InvZV
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1989, IIIR 97/85, BFH/ NV 1990, S. 731

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen