Leitsatz

Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V. mit § 9 UStDV genannten Nachweise grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet. Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu, dass die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind.

 

Sachverhalt

Ein Pkw-Händler legte für die Lieferung gebrauchter Pkw in das Drittland als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung von einer Ausgangszollstelle auf der Rückseite abgestempelte Exemplare Nummer 3 des Einheitspapiers vor. In 4 Ausfuhrbelegen waren auf der Vorderseite von einer Abgangsstelle in einem Versandverfahren, die gleichzeitig Grenzzollstelle ist, abgestempelt. Bei einem Beleg war auf der Rückseite ein Dienststempelabdruck des Hauptzollamts angebracht. Dieses teilte auf Nachfrage mit, dass es damit als Abgangsstelle im Carnet TIR-Verfahren mit der VAB Nr. … nach Eingang des Rückscheins die Ausfuhr bestätigt habe. Das Finanzamt erkannte die Ausfuhrlieferungen nicht als steuerfrei an, weil weder ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt noch ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben waren.

Nach Auffassung des BFH sind die o.g. Exemplare Nummer 3 des Einheitspapiers mit Dienststempelabdrucke als Ausfuhrnachweis ausreichend (§ 6 UStG). Befördert der Lieferer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet (Beförderungsfälle), soll der Ausfuhrnachweis nach § 9 UStDV regelmäßig durch einen Beleg geführt werden, der u.a. eine "Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats" enthält. Dieser im Urteilsfall vorliegende Beleg genügt jedenfalls, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise bestehen.

Die in Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR geforderte Ausstellung eines internationalen Zulassungsschein und die Ausgabe eines Ausfuhrkennzeichen geht eindeutig über die in § 9 UStDV vorgesehenen Anforderungen hinaus. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen, muss der Ausfuhrnachweis ggf. durch weitere Belege erbracht werden.

 

Hinweis

Die bei der Pkw-Beförderung auf eigener Achse evtl. bestehende allgemeine Missbrauchsmöglichkeit rechtfertigt allein noch keine Zweifel an der Ausfuhr im konkreten Einzelfall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.7.2008, V R 21/06.

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