Leitsatz

Von der Spielbankabgabe unbelastete Umsätze einer Spielbank aus Personalgestellung und Beratung sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der bis zum 5.5.2006 geltenden Fassung steuerfrei.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt Spielbanken. Sie überließ 1997 bei ihr angestelltes Per­sonal "für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung und Be­ratung sowie (im Rahmen von) Personalentsendungen" anderen, mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Betreibern von Spielcasinos und sie war der Ansicht, die erbrachten Leistungen seien unmittelbar durch den Betrieb ihrer Spielbanken verursacht und damit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. steuerfrei.

Die Voraussetzungen der im Urteilsfall allein in Betracht kommenden Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. sind nicht erfüllt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind nur solche Umsätze öffentlicher Spielbanken von der Umsatzsteuer entlastet, die zugleich mit der Spielbankabgabe belastet sind. Dies trifft auf die Leistungen nicht zu. Ferner sind die Leistungen nicht als Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Hauptleistungen der Steuerpflichtigen, dem Veranstalten von Glücksspielen, zu behandeln. Schließlich sind hierdurch auch die Vorgaben aus Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG nicht missachtet. Nach EU-Recht sind Glücksspiele mit Geldeinsatz grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, wobei die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Danach sind die Personalgestellung und Beratung für andere Spielbanken nicht steuerbefreit.

 

Hinweis

Diese Entscheidung hat nur für Altfälle Bedeutung. Nach der gegenwärtig geltenden Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind die Umsätze der Spielbanken nicht (mehr) steuerbefreit. Deshalb würde sich heute die Frage der Steuerfreiheit für entsprechende Leistungen nicht mehr stellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.10.2011, XI R 20/09.

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