Leitsatz

Nach Auffassung des BFH hat die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise auf den ermäßigten Steuersatz und den Regelsteuersatz aufzuteilen.

 

Sachverhalt

Ein Schnellrestaurant verkauft seine Speisen und Getränke auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs, sog. Sparmenü mit Speisen wie Sandwich und Pommes frites mit Getränken in verschiedenen Größen. Für diese Sparmenüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine beim Erwerb für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile entfallenen Preise erfolgte dabei nicht. Unstrittig handelt es sich beim Verkauf eines Außer-Haus-Menü um mehrere selbstständige Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen. Für die zum Mitnehmen bestimmten Speisen gilt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % und für die Getränke der Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Bei der deshalb vorzunehmenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises verteilte der Unternehmer die Preisermäßigung des Sparmenüs (gegenüber dem Einzelverkauf) überdurchschnittlich auf die Getränke zum Regelsteuersatz, da insoweit sich eine höhere Gewinnspanne ergebe.

Der BFH hat die o.g. Aufteilung des Gesamtpreises durch den Unternehmer nicht übernommen. Entsprechend der Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.10.2012, 4 V 30/11) ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich als einfachst mögliche Berechnungsmethode nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Der Unternehmer hat seine Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung des von ihm gewählten Gesamtpreises ausgeübt. Eine weiter gehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen besteht nicht.

 

Hinweis

Der Unternehmer hatte sich für die von ihm erstrebte Berücksichtigung des Rabatts bei der Getränkelieferung auf ein BMF-Schreiben v. 4.10.2004 über einen Beschluss der "Abteilungsleiter" berufen. Die dort vertretene Rechtsauffassung ist jedoch für die Gerichte unbeachtlich und begründet auch keinen Vertrauensschutz.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 3.4.2013, V B 125/12.

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