Leitsatz

Das FG hatte dem Kläger darin Recht gegeben, dass er mit den Nenngeldern der Teilnehmer für die (in den Streitjahren 1999–2004) in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Rallyes im Inland nicht der Umsatzsteuer unterlag.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hatte keinen Erfolg, die vorgelegten Fragen sind bereits grundsätzlich geklärt:

Leistungen eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG (i.d.F. vor 2010) sind anzunehmen, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnen und die Kosten sodann in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise eingehen, nicht dagegen, wenn – umgekehrt – die Rennfahrer an die Veranstalter Nenngelder bezahlten und auch die sportliche Veranstaltung nicht gegenüber (zahlenden) Zuschauern erbracht wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 4.4.2012, V B 78/11, BFH/NV 2012 S. 1195

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