Das steht im Urteil

Der Kunde erhält erst mit seiner Billigung die Verfügungsmacht. Bei Zusendung aus dem Ausland liegt der Ort der Lieferung daher im Inland, sodass ein steuerbarer Umsatz vorliegt.

 

Der Sachverhalt

Ein in den USA ansässiger Händler H versandte die von Kunden in Deutschland bestellten Waren (Damenstrumpfhosen) über ein Verteilzentrum in der Schweiz nach Deutschland. Die Kunden konnten die Bestellungen, wenn sie damit nicht zufrieden waren, zurücksenden, ohne dass ihnen Kosten entstanden. Das Finanzamt nahm einen Kauf auf Probe an, bei dem sich der Ort der Lieferung im Inland befindet. H nahm dagegen nicht steuerbare Umsätze an, da der Ort der Lieferung in der Schweiz sei.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH bestätigte das Finanzamt. Bei der Versendung der Waren lag noch kein Leistungsaustausch vor. Denn erst mit der Billigung der Kunden stand fest, dass sie die Gegenstände behalten wollten. Außerdem erhielten die Empfänger erst nach ihrer Billigung des Angebots die Verfügungsmacht.

Vorher wurde ihnen weder Substanz noch Wert der Strümpfe übertragen. Die Lieferung war daher erst im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zum Kauf ausgeführt. Bis dahin durften sie nicht wie ein Eigentümer beliebig über die zugesandten Waren verfügen.

 

Link zur Entscheidung

v. 6.12.2007, V R 24/05BFH, Urteil vom 06.12.2007, V R 24/05BFH, Urteil

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