Leitsatz

Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen.

 

Sachverhalt

Zwischen der A-AG als Organträgerin und der G-AG als Organgesellschaft bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Am 28.9.1999 veräußerte die A-AG ihre Anteile an der G-AG mit Wirkung zum 30.9.1999 an die X-AG. Sodann wurde die G-AG mit Vertrag vom 13.12.1999 rückwirkend zum 30.4.1999 auf die X-AG verschmolzen, was noch am selben Tag beim Handelsregister angemeldet wurde. Das Finanzamt nahm an, dass die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der A-AG und der G-AG nicht ununterbrochen während des ganzen Jahres 1999 bestanden und daher am 31.12.1998 geendet habe. Es rechnete deshalb den Gewerbeertrag der G-AG aus der Zeit vom 1.1. bis zum 30.4.1999 der X-AG als Rechtsnachfolgerin der G-AG zu. Dagegen richtet sich die Klage der X-AG.

 

Entscheidung

Eine steuerrechtliche Organschaft setzt voraus, dass die Eingliederung im gesamten Wirtschaftsjahr ununterbrochen besteht[1]. Die Organschaft zwischen der A-AG und der G-AG könnte daher, da die A-AG ihre Anteile an der G-AG zum 30.9.1999 veräußert hat, am 31.12.1998 geendet haben. Dann hätte das Finanzamt Recht.

Jedoch ist die G-AG rückwirkend auf den 30.4.1999 auf die X-AG verschmolzen worden. Dadurch ist für sie ein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.4.1999 entstanden; während dieses Rumpfwirtschaftsjahres war die G-AG ununterbrochen in die A-AG eingegliedert. Das reicht aus, um für diese Zeit eine Organschaft zwischen beiden Gesellschaften anzuerkennen. Der seinerzeit erzielte Gewerbeertrag der G-AG ist daher nicht dieser selbst – und damit der X-AG als ihrer Rechtsnachfolgerin –, sondern der A-AG als damaliger Organträgerin zuzurechnen.

 

Praxishinweis

  1. Das Urteil betrifft unmittelbar nur die Gewerbesteuer. Im Körperschaftsteuerrecht gelten aber dieselben Regeln.
  2. Bei einer rückwirkenden Verschmelzung darf der Übertragungsstichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Vermögensübergangs beim Handelsregister liegen[2]. Diese Voraussetzung war im Urteilsfall erfüllt.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 21.12.2005, I R 66/05

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