Leitsatz

Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).

 

Sachverhalt

Die A-GmbH war Organträgerin der B-GmbH, die wiederum an der C-KG beteiligt war. Die B-GmbH erzielte aus der Beteiligung Verluste, die der A-GmbH zugerechnet wurden. In ihrer Handelsbilanz nahm die B-GmbH keine verlustbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung vor. Ihre Handelsbilanz wies daher einen höheren Beteiligungsansatz aus als die Steuerbilanz. In Höhe der Differenz bildete die A-GmbH einen passiven Ausgleichsposten.

Im Jahr 1997 brachte die A-GmbH die Anteile an der B-GmbH zum Verkehrswert in die T-GmbH ein. Dabei löste sie den passiven Ausgleichsposten auf. Die Beteiligten streiten nun darum, ob die Auflösung erfolgswirksam – so das Finanzamt – oder erfolgsneutral – so die A-GmbH – ist.

 

Entscheidung

Erzielt eine Organgesellschaft steuerlich einen niedrigeren Gewinn (oder einen höheren Verlust) als handelsrechtlich, so wird dieser dem Organträger zugerechnet. Der Organträger muss aber in Höhe der handelsrechtlichen Mehrabführung einen passiven Ausgleichsposten bilden. Das ist hier geschehen.

Bei Beendigung der Organschaft ist der Ausgleichsposten aufzulösen. Das muss nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] erfolgswirksam geschehen. Für eine solche Handhabung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage. Diese kann insbesondere nicht in § 37 Abs. 2 KStG 1996 gesehen werden; danach sind zwar Minderabführungen bei der Organgesellschaft in das EK 04 einzuordnen und mithin wie Einlagen zu behandeln, dies aber nur in der Gliederungsrechnung, nicht für Zwecke der Berechnung des Gewinns. Gegen einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers spricht zudem, dass dieser im Jahr 2004 eine Regelung zu in vorvertraglicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen getroffen[2], dabei aber gerade nicht eine generelle Erfolgswirksamkeit der Auflösung aller organschaftlichen Ausgleichsposten angeordnet hat. Angesichts dessen muss hier die Auflösung der Rücklage nicht gewinnerhöhend, sondern erfolgsneutral erfolgen.

 

Praxishinweis

  1. Das Organschaftsrecht enthält einige Regeln, die allein auf "die Rechtsnatur" oder "die Besonderheiten" der Organschaft gestützt sind. Der BFH hielt es aber nicht für möglich, aus dieser allgemeinen Erwägung eine (steuererhöhende) Erfolgswirksamkeit des zu beurteilenden Vorgangs abzuleiten.
  2. Hat der Organträger einen passiven Ausgleichsposten gebildet, so lässt die Finanzverwaltung im Veräußerungsfall dessen gewinnmindernde Auflösung zu. Dies kann nach der vom BFH gewählten Lösung wohl nur als Billigkeitsmaßnahme gerechtfertigt werden.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.2.2007, I R 5/05

[1] Vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 26.8.2003, BStBl I 2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, S. 437, Rz. 40ff.; R 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStR 2004
[2] Vgl. § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9.12.2004, BStBl I 2004, S. 1158

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