1 Aufbauorganisation

 

LG Coburg – Zu den Verkehrssicherungspflichten in Schulgebäuden oder: in der Penne gestürzt

Für den späteren Kläger war es sozusagen wieder der erste Schultag. Diesmal kam er aber nicht als Abc-Schütze, sondern als Lieferant von Pausenverpflegung. Als er mehrere volle Kartons in den Keller der Schule trug, geschah das Unglück: Am unteren Ende der PVC-beschichteten Kellertreppe kam er zu Fall und brach sich das rechte Sprunggelenk und das Wadenbein. Der Kläger gab dem Schulbetreiber die Schuld, sei dieser doch seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen.

Nachdem die Richter des Landgerichts Coburg die Unfallstelle besichtigt und Zeugen vernommen hatten, gaben sie dem beklagten Schulbetreiber Recht. Zwar müsse er dafür sorgen, dass im Schulgebäude der Publikumsverkehr ohne Gesundheitsgefahr ablaufen könne. Doch gegen diese Pflicht habe der Beklagte nicht verstoßen.[1]

Durch eine sichere Organisation der Betreiberpflichten kann sich die Kommune als Schulträger und Immobilienbewirtschafter entlasten.

Haftungsgrundlagen der Verkehrssicherungspflichten (VSP) im öffentlichen Bereich

In Regel gilt im öffentlichen Bereich die Fiskalhaftung nach § 823 BGB mit der Möglichkeit des persönlichen Durchgriffs auf den Verantwortlichen. Im Bereich der hoheitlichen Aufgabe gilt die Amtshaftpflicht und hier das Prinzip der Innenhaftung für den Verantwortlichen. Der Anspruch richtet sich nicht unmittelbar gegen den Verantwortlichen. Eine hoheitliche Aufgabe wird geregelt durch eine gesetzliche Grundlage. Dies können z. B. auch Benutzungsordnungen, die als Kommunalsatzung für öffentliche Gebäude, Sporthallen, Schwimmbäder oder Ähnliches erlassen worden sind.

Haftungsgrundlagen: Beispiel Benutzungssatzung Stadt Itzehoe

Rechtsgrundlage: persönliche Haftung und Anspruchsgrundlagen[2]

Rechtsgrundlage persönliche Haftung und Anspruchsgrundlagen

In einer kommunalen Organisation der Verkehrssicherungspflichten ist die gesicherte Organisation der Verkehrssicherungspflichten mit den Geschäftsprozessen abzubilden und darzustellen. Ziel ist die nachweisbare Entschuldung (Exkulpation) durch ein skalierbares Nachweissystem auf den verschiedenen Ebenen. Es ist nachzuweisen, dass alle vorgeschriebenen Regeln gesichert und fachkundig erfüllt und alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind sowie dass ein erfolgter Schaden ohnehin eingetreten wäre. Eine gesicherte Organisation zur Vermeidung eines Organisationsverschulden nach BGH NJW 1968, 247 ist nachzuweisen:

"Organisationsverschulden ist die Grundlage der Haftung von Unternehmern, wenn aufgrund eines Fehlers im Organisationsbereich des Unternehmers jemand zu Schaden gekommen ist. Das Organisationsverschulden beruht nach heutiger Meinung auf einer Verkehrspflicht des Unternehmers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die notwendige Anleitung und Überwachung aller Betriebsangehörigen gewährleistet ist."[3]

Daneben steht die gesicherte Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz. Hier sind insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Bestellungen in den einzelnen Bereichen hervorzuheben.

Typische Akteure im kommunalen Immobilienbereich sind z. B.

  • Objektmanagement

    • Objektleitung allgemeiner Grundbesitz
    • Objektleitung Schulen
    • Objektleitung Kultur, Soziales und Jugend
    • Objektleitung Verwaltungsgebäude, Vertragsabwicklung
    • Hausverwaltung Rathaus
  • Technisches Gebäudemanagement

    • Hochbau
    • Technische Gebäudeausrüstung
  • Projektmanagement

    • Projektcontrolling
    • Projektleitung

In der Aufbauorganisation sind eine Zuweisung zu den verschiedenen Sachgebieten in Anlehnung an die Kostengruppen nach der DIN 276 und die steuerlichen Abgrenzungsvorschriften zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen notwendig sowie die Entwicklung einer Geschäftsordnung zur gesicherten Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten und Betreiberpflichten.

Aufgabe der sicheren Aufbauorganisation soll sein:

  • eine lückenlose und widerspruchsfreie Aufgabenverteilung
  • gesicherte Vertretungsregelung
  • keine Zuständigkeitslücken und keine Kompetenzüberschneidungen
  • gesicherte Regelungen durch Organisationsverfügungen, Organigramm
  • zusammenfassende Berichte an die Leitung
  • Vorliegen eines Notfallplans für Krisensituationen (Gebäudebrand, Wasserschaden, Gasexplosion, Überflutung u. Ä.)

Einordnung der Verkehrssicherungspflichten in die Betreiberpflichten und allgemeine Darstellung der Verantwortlichkeiten im kommunalen Bereich

In der Kommune ist insbesondere eine Schnittstellenklärung im Schulbereich erforderlich.

Nutzungsspezifische Anlagen in Schulen

Die Vorstrukturierung der Schnittstellen lehnt sich dabei an den "Gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006" an (FMK Erlass 2006). Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit von Betriebsvorrichtungen (in Analogie zu den nutzungsspezifischen Anlagen und Ausstattungen nach DIN 276) liegt in der Regel bei der nutzenden Einheit, h...

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