Rz. 987

Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen der Anfechtung (§ 51 GenG). Die Anfechtung ist fristgebunden (Klageerhebung binnen einem Monat) und muss begründet werden. In Betracht kommen hierbei die Verletzung des Gesetzes oder der Satzung. Wegen "Unzweckmäßigkeit" kann ein Beschluss nicht angefochten werden. Allerdings könnte der Beschluss natürlich auch wegen einer Verletzung ungeschriebener Rechtsgrundsätze aus dem Genossenschaftsrecht, z. B. Gleichbehandlungsgrundsatz oder Treuegebot, angefochten werden. Es muss gegen die eG geklagt werden. Die eG wird hierbei durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser ebenfalls nicht selbst klagt, vertreten – dies bedeutet, dass die eG durch beide Organe zusammen vertreten wird.

 

Rz. 988

Zuständig ist ausschließlich das Landgericht (LG), in dessen Bezirk die eG ihren Sitz hat. Auf den Streitwert kommt es hier, anders als im Fall eines Ausschließungsverfahrens, nicht an. Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind vom Vorstand unverzüglich in den für die Bekanntmachung der eG bestimmten Blättern zu veröffentlichen. Dies ist ein Fall, in dem das Genossenschaftsgesetz selbst ein Veröffentlichungsblatt vorschreibt (§ 6 Nr. 5 GenG).

Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand das Urteil – im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses durch das Gericht – dort einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

Soweit der Beschluss rechtskräftig durch Urteil für nichtig erklärt wird, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der eG, die nicht Partei des Verfahrens waren.

 

Rz. 989

Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat. Der Widerspruch im Protokoll ist aber nicht zwingende Voraussetzung. Es würde genügen, wenn der Nachweis eines Widerspruchs anderweitig vom anfechtenden Mitglied geführt werden könnte. Wenn das anfechtende Mitglied nicht erschienen ist, weil es zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden war, ist der Widerspruch natürlich erst recht entbehrlich.

 

Rz. 990

Nach der Neuregelung seit der Genossenschaftsnovelle 2006 sind ferner der Vorstand und der Aufsichtsrat – jeweils als Gesamtorgan zu verstehen – zur Anfechtung berechtigt. Ebenso ist jedes Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats einzeln hierzu berechtigt, sofern es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde oder ersatzpflichtig werden würde (§ 51 Abs. 2 Satz 2 GenG).

Beispiele für eine Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen sind:[1]

 
Praxis-Beispiel
  • Einberufungsmängel, sofern eine Generalversammlung immer noch vorliegt,
  • Einberufung an einen unzulässigen Ort und zu einer unzulässigen Zeit,
  • Nichteinhaltung der Einberufungsfrist,
  • Mängel bei der Beschreibung von Tagesordnungspunkten in der Ankündigung (das völlige Fehlen der Ankündigung führt im Zweifel zur Nichtigkeit des Beschlusses; Ausnahme: alle sind erschienen und stimmen der Handhabung zu),
  • unzulässige Beeinflussung der Abstimmung,
  • unsachgemäße Entlastung von Organmitgliedern,
  • Wahl eines Aufsichtsrats aufgrund von Vorschlägen des Vorstands,
  • Mitzählen der Stimmen von Nichtmitgliedern,
  • unangemessene Beschränkung der Redezeit.
[1] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 51 Rn. 27.

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