Rz. 608

Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt durch einseitige Erklärung gegenüber der Genossenschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat,[1] aufgeben (Amtsniederlegung). Nach der Rechtsprechung[2] ist es für die Wirksamkeit der Niederlegung nicht erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Tritt ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurück, macht es sich jedoch gegenüber der Genossenschaft ggf. schadensersatzpflichtig (Verstoß gegen den Anstellungsvertrag aufgrund der Amtsniederlegung).[3] Sofern aber eine ordentliche Kündigung möglich ist oder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Genossenschaft aus.[4]

Als wichtiger Grund für eine Amtsniederlegung kommen u. a. in Betracht:[5]

  • dauernde Arbeitsunfähigkeit
  • unüberbrückbare Differenzen mit anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat
  • unzulässige Eingriffe des Aufsichtsrats in die Leitung der eG
 

Rz. 609

Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können dagegen ihr Amt jederzeit niederlegen.[6] Der Rücktritt darf in diesem Fall aber nicht "zur Unzeit" erfolgen, um der Genossenschaft die Möglichkeit zu geben, dafür zu sorgen, dass die Leitung der Geschäfte der eG fortgeführt werden können.

 
Praxis-Tipp

Vor allem wenn zweifelhaft ist, ob ein wichtiger Grund für eine sofortige Niederlegung des Vorstandsamts vorliegt, sollte nach Möglichkeit mit dem Aufsichtsrat eine einvernehmliche Beendigung des Vorstandsamts und ggf. des Anstellungsvertrags (Abschluss eines Aufhebungsvertrags) vereinbart werden.

[1] Beuthien/Beuthien, GenG, § 24 Rn. 19; Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, § 24 Rn. 43.
[4] Siehe dazu u. a. Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, § 24 Rn. 44.
[5] Siehe dazu Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 24 Rn. 92.
[6] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 24 Rn. 92.

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