Mitteilung gegenüber dem Vermieter

Bei Trennung und Scheidung besteht nicht selten Streit um die gemietete gemeinsame Ehewohnung. Nach § 1568a BGB wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen. Außerhalb eines gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur dann ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Abgabe der Erklärung und so auch die Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag verzögert.

Verzögerte Erklärung

Darum ging es in einem jüngst entschiedenen Fall des 12. Senats des OLG Hamm. Die in der Wohnung verbliebene Ehefrau verweigerte zunächst die Abgabe der Erklärung, weil sich die Ehegatten noch nicht über die finanzielle Abwicklung wie z. B. die Kosten bereits durchzuführender Schönheitsreparaturen geeinigt hatten. Doch diese Haltung führte dazu, dass sie letztlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Mitwirkungspflicht der Ehegatten

Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis – so das Gericht – schon während der Trennung verlangen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.

Nach dem Auszug des Ehemanns habe dieser ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten so lange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.

Unklare Rechtsprechung

Hinweis: Eine bereits vor der Scheidung bestehende Mitwirkungspflicht des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten hat der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm mit Beschluss v. 3.9.2014 (2 WF 170/14) abgelehnt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 21.1.2016, 12 UF 170/15, dazu Derichs, NZFam 2016, S. 378; ausführlich ferner Bergschneider/Cirullies, Familienvermögensrecht, 2016, Rn. 3.137 ff.)

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