Ersatzerbfall

In einem notariellen Testament war der Enkel des Erblassers zum Alleinerben eingesetzt und dessen Tochter zur Ersatzerbin bestimmt. Der Erbe schlug die Erbschaft aus, woraufhin die Ersatzerbin die Grundbuchberichtigung hinsichtlich einer Nachlassimmobilie auf sich beantragte. Das Grundbuchamt forderte zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins mittels Zwischenverfügung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG Hamm zurück.

Prüfungspflicht des Gerichts

Das Gericht stellte klar: Ergibt sich die Erbfolge nicht allein aus einem notariellen Testament nebst Eröffnungsniederschrift, ist zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein jedenfalls dann vorzulegen, wenn eine formgerechte Ausschlagungserklärung, durch die der testamentarisch eingesetzte Erbe weggefallen ist, erfolgt ist. Die Erbfolge kann zwar mittels einer Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden, wenn diese in einem notariellen Testament enthalten ist und sie nebst Eröffnungsniederschrift beim Grundbuchamt vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dennoch hat das Grundbuchamt die Verfügung von Todes wegen hinsichtlich Form und Inhalt zu prüfen (§ 35 GBO). Hierbei steht ihm auch die Auslegungsbefugnis zu; andere öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 GBO kann es beiziehen. Die Prüfungspflicht hat ihre Grenze jedoch dort, wo hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. Hierfür bedarf es dann eines Erbscheins. Die abschließende Feststellung des Erbrechts ergibt sich vorliegend nicht allein aus dem Testament, sondern auch aus der Ausschlagungsurkunde. Ob der Ersatzerbfall wirksam eingetreten ist, ist der Ausschlagungsurkunde nicht zu entnehmen, sondern unterliegt einer materiellen Voraussetzung. Die Annahme der Erbschaft könnte zumindest schlüssig vor der Ausschlagung erklärt worden sein (§ 1943 BGB), sodass dadurch die Ausschlagung ausgeschlossen wäre. Hatte der Erbe zum Beispiel Verfügungen über Nachlassobjekte vor der Ausschlagung getätigt und dadurch konkludent die Erbschaftsannahme erklärt, wäre die Ausschlagung, auch wenn sie formgerecht erklärt wurde, inhaltlich fehlerhaft. Diese Fälle sind in einem Erbscheinverfahren zu klären, weshalb die Vorlage des Erbscheins vom Grundbuchamt zu Recht angefordert wurde.

Fazit

Wenn sich die Erbfolge erst nach einer Ausschlagung ergibt, muss zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein beantragt werden.

(OLG Hamm, Beschluss v. 22.3.2017, 15 W 354/16, dazu NJW-Spezial 2017 S. 488)

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