Zulasten der Allgemeinheit

Vererben vermögende Eltern ihrem behinderten Kind einen Erbteil mittels eines sog. Behindertentestaments in der Weise, dass das Kind auch beim Erbfall weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, ist das Testament nicht bereits deswegen sittenwidrig und nichtig. Das hat das OLG Hamm nun entschieden.

Tragisch und trickreich zugleich

Die vermögenden Eheleute sind die Eltern eines heute 40 Jahre alten Sohnes mit einem genetisch bedingten Down-Syndrom. Dieser lebt in einem Behindertenwohnheim und steht unter gesetzlicher Betreuung. Von dem im vorliegenden Verfahren klagenden Landschaftsverband wird er seit dem Jahr 2002 in seinem Lebensunterhalt mit staatlichen Leistungen unterstützt, die sich bis zum Jahr 2014 auf insgesamt ca. 106.000 EUR beliefen. Im Jahr 2000 hatten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sog. Behindertentestaments errichtet. Durch dessen Regelungen sollte der Erbteil des behinderten Sohnes bei einem Erbfall dem Kläger als Träger der Sozialhilfe dauerhaft entzogen werden. Das Testament sieht deswegen vor, dass die Eltern ihrem geistig behinderten Kind jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils als Vorerben hinterlassen und für diese Erbteile bis zum Versterben des Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. Nach den testamentarischen Anordnungen hat der Testamentsvollstrecker jeden Erbteil des behinderten Sohnes so zu verwalten, dass dem behinderten Sohn nur so viele Mittel – zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse – zur Verfügung gestellt werden, dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Beim Versterben des behinderten Sohnes fallen seine Erbteile den dann noch lebenden Familienangehörigen zu, die das Testament insoweit als Nacherben bestimmt. Im Jahr 2010 ist die seinerzeit 68 Jahre alte Mutter verstorben. Der nach ihrem Tod ausgestellte Erbschein weist den behinderten Sohn als Miterben mit einem Anteil von 0,1375 und den heute 81 Jahre alten Vater sowie 2 Geschwister mit Erbteilen von insgesamt 0,8625 Anteilen aus. Dabei kam dem Erbteil des behinderten Sohnes ein Wert von über 960.000 EUR zu.

Ansprüche des Sozialträgers

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger als Träger der Sozialhilfe auf sich – vom behinderten Sohn – gesetzlich übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der Mutter gegen den überlebenden Vater und die beiden Geschwister als Beklagte geltend gemacht. Im Wege einer sogenannten Stufenklage verlangt er zunächst umfassende Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, dass der behinderte Sohn ohne testamentarische Beschränkungen pflichtteilsberechtigt sei, weil das Testament aus dem Jahr 2000 sittenwidrig und damit unwirksam sei. Dem Sohn stünden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von über 930.000 EUR zu, die ausreichten, um die Kosten für die als stationäre Eingliederungshilfe zu leistende Sozialhilfe bis zu seinem Lebensende zu bezahlen.

Keine Sittenwidrigkeit

Doch die Klage blieb auch in 2. Instanz weitgehend erfolglos, weil das Testament als rechtswirksam anzusehen sei. Das sog. Behindertentestament sei nicht sittenwidrig, so der Senat. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligen. Erst das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzte seine Testierfreiheit. Dem Pflichtteilsrecht genüge das infrage stehende Testament, weil der dem behinderten Sohn zugedachte Erbteil über dem gesetzlichen Pflichtteil liege.

Das Testament sei auch nicht deswegen sittenwidrig, weil die Eltern eine Testamentsvollstreckung angeordnet hätten. Mit dieser hätten die Eltern sicherstellen wollen, dass ihrem behinderten Sohn der Erbteil auf Dauer erhalten bleibe. Aus dem Erbteil sollten Annehmlichkeiten und Therapien finanziert werden können, die vom Träger der Sozialhilfe nicht oder nur zum Teil bezahlt würden. Die mit dieser Maßgabe angeordnete Testamentsvollstreckung sei keine sittenwidrige Zielsetzung. Gleiches gelte für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge.

(OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2016, 10 U 13/16)

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