Leitsatz

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall arbeitete der Arbeitnehmer als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Bergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuererklärung machte er erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend, da er – wie ein Berufskraftfahrer – eine Fahrtätigkeit ausübe. Das FG gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Demgegenüber entschied der BFH zugunsten des Finanzamts.

Sei der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit nicht vor. Dies gelte auch wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wie hier um ein größeres, räumlich umschlossenes "Werksgelände" unter Tage handele.

 

Hinweis

Verpflegungsmehraufwendungen werden typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge von 6, 12 bzw. 24 EUR täglich berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Eine Auswärtstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer

  • entweder vorübergehend von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig wird oder
  • typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt.

Ist der Arbeitnehmer hingegen für seine Firma an einem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit nicht vor. Da der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk seines Arbeitgebers keine Auswärtstätigkeit darstellt, hat der BFH konsequent die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.6.2009, VI R 61/06.

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