Leitsatz

Im Rahmen der sog. Öffnungsklausel können in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben unberücksichtigt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war seit 1975 als beamteter Chefarzt tätig. Aufgrund seiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in den Jahren von 1964 bis 1974 war er auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu leisten. Vom 1.1.1975 bis zum 31.1.2000 leistete er für einen Zeitraum von 301 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 52216 EUR. Im Jahr 2005 bezog er als pensionierter Beamter neben den Versorgungsbezügen auch Renteneinnahmen aus seiner Leibrente bei der Ärzteversorgung von 19385 EUR. Bei der Einkommensteuerveranlagung wurde die Altersrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bei seinen sonstigen Einkünften in Höhe von 9693 EUR (50 % von 19385 EUR) als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Der Steuerpflichtige verlangt, dass die Öffnungsklausel auf seine Altersrente angewendet wird. Finanzamt und FG haben die teilweise Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung abgelehnt.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG bei der Besteuerung der Renteneinkünfte abgelehnt. Nach der Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Der Steuerpflichtige hat mit den von ihm tatsächlich geleisteten Beiträgen den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mindestens 10 Jahre überschritten. Entgegen seiner Auffassung kann die Öffnungsklausel nicht in der Weise ausgelegt werden, dass bei der Berechnung der einzubeziehenden Beiträge neben den tatsächlich geleisteten Beiträgen "fiktive" Beiträge zur Beamtenversorgung zu berücksichtigen sind. Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht der Umstand führen, dass die Versorgungsbezüge des Steuerpflichtigen wegen seiner Renteneinkünfte gem. § 55 BeamtVG gekürzt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.5.2010, X R 29/09.

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