Schuldner muss Wohnsitzwechsel mitteilen

Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst in folgendem Fall: Der in Deutschland gemeldete Schuldner stellte im Februar 2004 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Restschuldbefreiung. Kurz darauf zog er jedoch zur Arbeitsaufnahme nach Dubai um, ohne eine ladungsfähige Anschrift zu hinterlassen. Das Verfahren wurde im Juli 2004 eröffnet. Als Kontaktadresse des Schuldners konnten lediglich ein Postfach in Dubai sowie eine E-Mail-Adresse in Erfahrung gebracht werden. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde das Insolvenzverfahren im Jahr 2007 aufgehoben. Im Mai 2009 zog der Schuldner nach Deutschland zurück. Doch Kontaktaufnahmen zu ihm scheiterten weiterhin. Schließlich beantragte die Treuhänderin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Nach erfolgloser Aufforderung und Fristsetzung zur Stellungnahme gab das Insolvenzgericht im September 2010 dem Antrag statt. In der Annahme, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, ordnete es die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses an. Der Schuldner will erst im März 2011 von dem Beschluss erfahren haben. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Restschuldbefreiung zu Recht versagt

Die öffentliche Bekanntmachung des Versagungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 InsO hatte die Wirkung einer Zustellung. Die im März 2011 erhobene Beschwerde gegen den Versagungsbeschluss war deshalb verfristet. Das Insolvenzgericht war berechtigt, die Versagungsentscheidung öffentlich bekannt zu machen, da eine Zustellung an den Schuldner aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht notwendig war (§ 8 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht ist im Restschuldbefreiungsverfahren jedenfalls in der Wohlverhaltensperiode nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Wohnsitz des Schuldners anzustellen. Vielmehr treffen den Schuldner besondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 20 Abs. 1 InsO, § 97 Abs. 1 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Hiernach muss er insbesondere einen Wohnsitzwechsel von sich aus anzeigen. Kommt er seinen Auskunftspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nach, so kann ihm nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn sich dies nennenswert auf das Verfahren ausgewirkt hat.

(BGH, Beschluss v. 16.5.2013, IX ZB 272/11, NZI 2013 S. 703, dazu NJW-Spezial 2013 S. 501)

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