Leitsatz

1. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs für den Erfolg unbedeutend sind.

2. Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich bei Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt ging davon aus, dass K den Geschäftswert seines Einzelhandels verdeckt in seine GmbH eingelegt habe und der Nutzungsüberlassungsvertrag nicht anerkannt werden könne. Es erhöhte daher den Aufgabegewinn des Einzelhandels um 400.000 DM. Das FG wies die Klage ab. Der BFH hob das FG-Urteil mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auf.

 

Entscheidung

Da auf die GmbH nur die Büroeinrichtung, die Fahrzeuge und der Warenbestand übertragen worden waren, war nicht klar, wie diesen ein Geschäftswert anhaften sollte. Im zweiten Rechtsgang ist zu ermitteln, ob das Einzelunternehmen über einen Geschäftswert verfügte, welchen Wert dieser hatte und ob durch die "Verpachtung" immaterieller Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung begründet wurde.

 

Hinweis

Werden geschäftswertbildende Faktoren unter dem Verkehrswert an eine GmbH verkauft, wird der Geschäftswert entnommen, ganz oder teilweise unentgeltlich übertragen und verdeckt in die GmbH eingelegt. Der Gewinn des Einzelunternehmens steigt entsprechend.

Der Geschäftswert ist mit dem Betrieb verwoben, kann grundsätzlich weder separat veräußert noch verpachtet werden und folgt im Regelfall dem übertragenen Betrieb. Betraf der "Nutzungsüberlassungsvertrag" also den Geschäftswert, war er steuerlich nicht anzuerkennen.

Zweifelhaft ist, ob "Kundenstamm und Know-how" persönliche Eigenschaften des K oder immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelhandels darstellen. Einzelne Faktoren (fehlendes Geschäftslokal, geringe Lohnaufwendungen) deuten daraufhin, dass der Erfolg des Einzelhandels auf K beruhen könnte.

Bei "Kundenstamm und Know-how" könnte es sich aber auch um immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Kunden- oder Lieferantenlisten, handeln, die Gegenstand eines selbstständigen Übertragungsgeschäfts sind und daher auch an die GmbH verpachtet werden könnten. Dann hätte das Einzelunternehmen als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortbestanden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 40/07.

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