Leitsatz

1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

 

Sachverhalt

Der Entscheidung lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde. Hier hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km). Er ging davon aus, dass der Arbeitnehmer von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte (118 km) zugrunde.

Der BFH gab dem Arbeitnehmer Recht. Für den Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises sei auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt worden sei. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmerausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden.

 

Hinweis

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Nach der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Anwendung der 0,03 %-Regelung unerheblich, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Dieser Sichtweise hat der BFH eine Absage erteilt. Er stellt letztlich entscheidend darauf ab, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Trägt der Arbeitnehmer nichts anderes vor, wird der Zuschlagsberechnung die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde gelegt. Bereits die Vorlage einer auf den Arbeitnehmerausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte rechtfertigt laut BFH jedoch die Zugrundelegung der kürzeren Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Bahnhof. Die Vorlage eines Fahrtenbuchs zum Nachweis des Umfangs der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verlangt der BFH ausdrücklich nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 4.4.2008, VI R 68/05.

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