Leitsatz

Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. d § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befindet sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Eheleute im Erdgeschoss besteht nicht. Der Zugang zum Obergeschoss ist nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügt. Hinsichtlich der Büro- und Wohnräume wurden 2 separate Mietverträge abgeschlossen. In der Einkommensteuererklärung für 2001 machte der Steuerpflichtige die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen i.H.v. 15.312 DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte unter Verweis auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG a.F. demgegenüber lediglich 2.400 DM als pauschalierte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Büro um ein "häusliches" Arbeitszimmer. In den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG a.F. kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur bis maximal 2.400 DM als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG a.F.). Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Nur in diesem Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird. Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume 2 separate Mietverträge abgeschlossen wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.1.2013, VIII R 7/10.

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