Leitsatz

Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrags die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2000 übertrug V Stückaktien an der X-AG auf seine Tochter T. Das Gewinnbezugsrecht sollte bei V verbleiben. V erklärte, für diese Zuwendung den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf 1 336 099 DM fest und stundete einen Teilbetrag von 780 083 DM. Diesen ermittelte es aus der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer (1 336 099 DM) und der Steuer, die zu entrichten wäre, wenn das Abzugsverbot nicht bestünde (556 016 DM). Bei der Ermittlung der fiktiven Steuer kürzte das Finanzamt den Kapitalwert des vorbehaltenen Gewinnbezugsrechts (6 023 652 DM) nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG auf 3 450 143 DM. Gegen diese Kürzung richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen u.a. dem Schenker zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastung besteuert. Dieses Abzugsverbot greift (systemwidrig) in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG ein. Es wird jedoch abgemildert durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Steuer, die auf den Kapitalwert der Nutzung entfällt, bis zu ihrem Erlöschen zinslos zu stunden ist.

Da es eine Steuer auf den Kapitalwert einer Belastung nicht geben kann, ist § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG dahin zu verstehen, dass die Steuer insoweit zu stunden ist, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Die verbleibende, sofort zu zahlende Steuer ist betragsmäßig identisch mit der Steuer, die ohne das Abzugsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entstanden wäre. Bei der Ermittlung dieser (fiktiven) Steuer hat das Abzugsverbot nach § 25 Abs. 1 ErbStG keine Bedeutung. § 10 ErbStG und damit auch die Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind aber zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass im Falle des Erwerbs begünstigten Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG bei der Berechnung des Stundungsbetrags die Belastung (hier: das Gewinnbezugsrecht) nicht mit ihrem vollen Kapitalwert, sondern nur mit einem im Hinblick auf die Vergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen ist.

 

Praxishinweis

Dieselben Rechtsfolgen ergeben sich beim Erwerb des ebenfalls begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nutzungsvorbehalte sind dort gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG zwar nicht beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wohl aber als "selbständige" Schuldposten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur anteilsmäßig abzuziehen. Dies muss dann auch für die Stundungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gelten.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 6.7.2005, II R 34/03

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