Kein Anspruch auf Fällung

Nach Auffassung des VGH München reicht eine vollständige Verschattung eines Reihenhausgrundstücks durch eine auf dem Grundstück vorhandene ca. 23 m hohe Tanne nur in der Zeit von 11 bis 14:30 Uhr in den Herbstmonaten nicht aus, um einen Anspruch auf Fällung der unter Baumschutz stehenden Tanne zu rechtfertigen. Um einen solchen Anspruch zu begründen, müssten die Wohnräume des Reihenhauses während der gesamten Tageszeit ausschließlich nur mit künstlichem Licht genutzt werden können.

Bestand und Nutzung des Gebäudes geschützt

Nach Auffassung des Gerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die einschlägige Vorschrift der streitigen Baumschutzverordnung einen Anspruch auf Fällgenehmigung nur bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzung eines Gebäudes vorsieht und nicht den dazu gehörenden Garten mit einbezieht. Gerade unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit sei es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dem Bestand eines Gebäudes bzw. dem "reinen Wohnen" einen höheren Schutz zuzuerkennen, als der Nutzbarkeit eines Gartens, deren Einschränkung sich aufgrund eines Fällverbots weitaus weniger intensiv darstellt, als sich daraus ergebende Einschränkungen für Gebäudebestand und Wohnnutzung.

(VGH München, Beschluss v. 8.12.2014, 14 ZB 12.1943, NVwZ-RR 2015 S. 374)

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