Überblick

Beim Bau neuer Parkflächen mit mehr als 25 Plätzen soll in NRW die Installation von Solaranlagen künftig Pflicht werden. Die "grüne Idee" könnte bei den anstehenden Debatten im Landtag zur geplanten Novelle der Bauordnung für Zündstoff sorgen.

Wer einen Parkplatz mit mehr als 25 Plätzen plant, könnte in Nordrhein-Westfalen (NRW) künftig mit höheren Kosten rechnen müssen: Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) hat am 2. Dezember angekündigt, dass Fotovoltaik-Anlagen über neu gebauten offenen Parkflächen künftig zur Pflicht werden könnten. Dabei war zunächst nur von Anlagen auf Supermarkt- oder Möbelhausdächern die Rede. "Beton-Wüsten", die natürliche Flächen versiegelten, sollten so "wenigstens mit einem Nutzen für die Gesellschaft verbunden werden", sagte die Ministerin.

Solche Solaranlagen seien ein Mittel gegen sommerliche "Hitze-Inseln" in den Städten und könnten gleichzeitig mit Ladestationen für Elektro-Autos gekoppelt werden. Hintergrund für den "grünen" Vorstoß ist die geplante Novelle der Bauordnung. Dabei war der Solar-Plan im ursprünglichen Referentenentwurf nicht vorgesehen. Wie Scharrenbach berichtete, ist die geplante Änderung Teil der Novellierung der Landesbauordnung, die noch vom Landtag beraten werden muss, und dem das Kabinett bereits zugestimmt habe.

Ob auch Parkflächen von Wohnanlagen betroffen sein sollen, machte die Bauministerin nicht klar. Konkrete Anforderungen und Ausnahmeregelungen – etwa weil die Anlage partout nicht in die Wohngegend passt – sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Geplante Novelle der NRW-Bauordnung im Überblick

Erleichterungen beim Dachausbau für neue Wohnungen

Vorgesehen sind in dem Entwurf Erleichterungen beim Dachausbau für neue Wohnungen. So soll mehr Wohnraum entstehen – vor allem in dicht bebauten Städten. Der Dachausbau ist bislang an zusätzliche Vorschriften für das Gebäude gebunden, etwa beim Brandschutz. Das hat dem Ministerium zufolge viele Hausbesitzer vom Ausbau abgehalten. Die Hürde soll gesenkt werden. Der Zubau einzelner Räume im Dach könnte dann ganz ohne Genehmigung auskommen.

Ausbau von Obergeschossen soll einfacher werden

Der Ausbau von Obergeschossen soll in Gebäuden, die vor dem 1.1.2019 errichtet worden sind, erleichtert werden, wenn er neuem Wohnraum dient. In diesem Fall könne auf die ansonsten ab dem 4. Geschoss geltende Aufzugspflicht verzichtet werden, erläuterte Scharrenbach. Oft müssten solche Aufzüge außen angebracht werden, was so teuer sei, dass der Ausbau sich meist nicht rentiere und in manchen Fällen gar nicht umsetzbar sei.

Energetische Dämmung von Außenwänden

Vereinfacht werden soll auch die nachträgliche energetische Dämmung von Außenwänden – hier bis zu 30 Zentimeter – und Dächern. Das soll auch dann gelten, wenn die Nachbargebäude sehr dicht stehen.

Baugenehmigungen sollen beschleunigt werden

In der Novelle sind auch neue Vorgaben für die Bauämter vorgesehen: Die Bearbeitung von Baugenehmigungen soll schneller gehen.

Leerstand: Wird der Abriss verordnet?

Die Kommunen sollen das Recht erhalten, Eigentümer von Gebäuden, die lange leer stehen, zum Abriss zu zwingen.

Neue Maßnahmen gegen Schottergärten

In der Bauordnungsnovelle sind zudem neue Maßnahmen gegen Schottergärten vorgesehen. "Dem Grunde nach sind die heute schon nicht zulässig", erklärte Scharrenbach. Bereits jetzt sei vorgeschrieben, nicht überbaute Flächen zu begrünen und wasseraufnahmefähig zu gestalten. Verstöße würden aber häufig nicht geahndet – etwa wegen mangelnder Kapazitäten oder anderer Prioritäten der kommunalen Behörden. Künftig soll die Prüfung, wie die Vorschriften regelgerecht umgesetzt werden, schon im Baugenehmigungsverfahren verankert werden.

Gesetzgebungsverfahren

Das Kabinett hat den Entwurf für ein "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" am 10.9.2020 dem Landtag vorgelegt. Die Landesbauordnung 2018 war erst am 1.1.2019 in Kraft getreten. Die Regeln will die Bauministerin mit der aktuellen Neufassung "anpassen an die Erfahrungen aus der bisherigen Praxis". Die neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) soll zum 1.7.2021 greifen.

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