Leitsatz

Wurde eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich unter der Bedingung einer Nießbrauchsbestellung übertragen, ist der Wert des Nießbrauchs bei der Erbschaftsteuer nicht einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls für das vor 2009 geltende Recht, sofern der Nießbrauchsberechtigte eine Mitunternehmerstellung erlangt hat.

 

Sachverhalt

Ein Vater hat seiner Tochter in 2004 seinen Kommanditanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Tochter hatte dafür dem Vater einen lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an 40 % des übertragenen Kommanditanteils zu bestellen. Dem Vater standen nach den getroffenen Vereinbarungen die üblichen Gesellschafterrechte zu, weshalb er ertragsteuerlich als Mitunternehmer zu werten war. Nach dem Tod des Vaters sollte das Nießbrauchsrecht auf die Mutter übergehen. Als der Vater in 2006 verstarb hat das Finanzamt Erbschaftsteuer festgesetzt, ohne die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG zu gewähren.

Das sieht der BFH anders. Für die Steuervergünstigungen der § 13aAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG a.F. genügt der Erwerb einer ertragsteuerrechtlichen Mitunternehmerstellung. Denn der Begriff "Gesellschaft" ist angesichts der Verweisung in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG auf die einkommensteuerlichen Vorschriften ertragsteuerrechtlich zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass auch eine zivilrechtliche Beteiligung an der KG übertragen wird.

Bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Tod des Vaters), ist damit für die Bemessung der Erbschaftsteuer der Nießbrauch nicht anzusetzen. Denn der Nießbrauch ist ein im betrieblichen Anlagevermögen (Sonderbetriebsvermögen) befindliches immaterielles Wirtschaftsgut, das ertragsteuerrechtlich und somit auch erbschaftsteuerrechtlich nicht anzusetzen ist.

 

Hinweis

Diese schon etwas ältere Entscheidung des BFH wurde nun noch nachträglich veröffentlicht. Da ein derartiges Nießbrauchsrecht nicht dem Privatvermögen zuzurechnen ist, erfolgt die Bewertung nicht mit dem Vielfachen des Jahreswerts, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Angesichts des unentgeltlichen Erwerbs scheidet folglich ein Wertansatz aus.

Auch wenn die Entscheidung noch zu der alten Fassung des § 13a ErbStG erging, erscheint eine Übertragung auf die aktuelle Rechtslage jedoch möglich. Auch nach geltendem Erbschaftsteuerrecht ist die Übertragung von Mitunternehmeranteilen begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.9.2011, II R 67/09.

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