Leitsatz

Der BFH verwarf eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wurde, das deutsche Umsatzsteuergesetz enthalte in § 3 und 13b Festlegungen, die vom Unionsrecht abweichen, als unzulässig. Zum einen wurde keine zu klärende Rechtsfrage benannt, zum anderen hatte das FG die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden waren.

 

Kommentar

Wichtig

Der BFH hat allerdings mit Beschluss vom 30.6.2011 V R 37/10 (BFH/NV 2011 S. 1633) den EuGH zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG angerufen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 7.6.2011, XI B 1/11, BFH/NV 2011 S. 1726

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