Online-Dienstverträge

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwälte auf ihren Internetseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen.

Neues Gesetz

Nun gilt eine weitere Hinweispflicht: Seit dem 1.2.2017 müssen alle Anwälte auf ihren Webseiten bzw. in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist. Nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Berufsträger.

Schutz der Verbraucher

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurden für Unternehmer Informationspflichten normiert, um Verbrauchern das Auffinden der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu erleichtern und Klarheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnimmt.

Schlichtungsstelle der Anwaltschaft

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist durch gesetzliche Regelung eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG. Dies ist in § 191f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Die Schlichtungsstelle schlichtet bundesweit vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Anwälten und Mandanten aus dem Mandatsverhältnis. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die anwaltlichen Rechnungen und/oder Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Schlechtleistung der Anwälte. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Es handelt sich um ein rein schriftliches Verfahren.

Informationspflichten

Das VSBG unterscheidet zwischen einer Allgemeinen Informationspflicht und einer Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit. Beide Informationspflichten bestehen nebeneinander.

Wenn Anwälte grundsätzlich nicht bereit sind, an Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen, müssen sie dieses in dem Hinweis ausdrücklich aufnehmen. In jedem Fall muss der Hinweis klar und verständlich sein.

(Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VerbraucherstreitbeilegungsgesetzVSBG) v. 19.2.2016, BGBl. I S. 254, 1039; dazu NJW-Spezial 2017 S. 95; ausführlich Ruge, NJW-Spezial 2017, S. 318)

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